Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 107 
weisungsformular innerhalb 8 Tagen, nachdem der Zuzug des Steuer- 
pflichtigen ihm bekannt geworden, nicht eingetrossen ist, den Gemeinde- 
vorstand des bisherigen Wohnortes mittelst vorgeschriebenen Formulars an 
Zusendung des Uberweisungsformulars zu erinnern. 
Die Abgangsstellung am bisherigen und die Zugangsstellung am 
neuen Wohnort hat von demjenigen Monat ab zu erfolgen, bis zu welchem 
am ersteren Wohnort die Steuer bezahlt worden ist. 
Art. 65. 
I). Besondere Bestimmungen über Erbschaften: 
Zu den Erbschaften sind nach den S§ 10 und 56 Nr. 1 auch alle Arten 
von Erwerbungen von Todeswegen (Vermächtnisse u. s. w.) zu rechnen. 
Insoweit es sich um den Anfall einer Erbschaft handelt, so hat die Be- 
stenerung aus derselben von dem auf den Todesmonat des Erblassers folgenden 
Monat ab zu erfolgen. Die formelle Zugangsstellung hat, wenn die Feststellung 
der Erbteile voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, binnen 3 Monaten 
nach dem Todesfall auf Grund der bis dahin vom Veranlagungskommissar an- 
gestellten Erhebungen stattzufinden. 
Vermächtnisse irgend welcher Art sind von demjenigen Monat ab zu besteuern, 
welcher auf den Zeitpunkt folgt, zu welchem nach den Bestimmungen des Testa- 
mentes die Übereignung des Vermächtnisses u. s. w. zu erfolgen hat. 
Handelt es sich um Nacherbschaft, so kritt die Steuerpflicht von dem auf den 
Tod des Vorerben fallenden Monat ab ein. 
Der Ertrag aus Erbschaften, Vermächtnissen u. s. w. ist bloß aus dem nach 
Abzug der Erbschaftssteuer verbleibenden Vermögenszuwachs stenerpflichtig. 
über Erbschaften, Vermächtnisse u. s. w. hat der Veranlagungskommissar ein 
Register zu führen, in welches jeder Erbfall mit den für hieländische Steuer- 
pflichtige in Betracht kommenden näheren Verhältnissen einzutragen ist. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntnis gelan- 
genden Erbschaftsfällen — mag der Erblasser innerhalb oder außerhalb des Fürslen- 
tums besteuert gewesen sein — bei welchen nach §& 2 steuerpflichtige hieländische 
Personen, sei es als Erben, sei es als Vermächtnisnehmer u. s. w. beteiligt sind, 
dem Veranlagungskommissar unverzüglich Milteilung zu machen.
	        
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