1903 us
nderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §& 50 des Gesebes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden
Punkten geändert:
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten
die beiden ersten Säße unter iu folgende Fassung:
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen
verpackt und als solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung
selbst bezeichuet sind. Die Patronen müssen für Zentralseuer bestimmt und außer-
dem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen
der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann: Pappepatronen müssen
eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ erhält der erste Saß des Abs. ## nach-
stehende Fassung:
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor-
zeigung an ihn zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs
wohnende Person weitergesandt werde.
3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter vu als zweiter
Saß nachzutragen:
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geld-
beträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
4. In demselben § (36) ist im Abs. X hinter „a) für Zeitungen usw.
32 Pf.“ einzuschalten:
#) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden
34 Pfg.
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