L 1903
Benutzung der Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen und zu dessen
Nachtrag vom 12. Februar 1889, vorbehältlich landesherrlicher Ratisikation und
landständischer Genehmigung folgendes vereinbart worden:
„A. Die Kündigung des Vertrags darf nicht vor dem Jahre 1924
erfolgen.
I. Die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung und die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten sich, neben den
in Artikel 5 und 6 des Vertrags vom S. April 1869 und in §§ III und IV
des Nachtrags vom 12. Februar 1889 bestimmten Leistungen als Beitrag zu
der Verzinsung und Tilgung der für den Bau eines Beamtenhauses und einer
Krankenstation der Anstalt aufzuwendenden Kapitalien, erstere 2300 Mk. und
letztere 750 Mk. jährlich vom 1. Januar 1903 bis zum 31. Dezember 1915
in vierteljährlichen, erstmals am I. April 1903 fälligen Raten an die Herzog-
lich Sachsen-Meiningische Hauptkasse in Meiningen zu zahlen.
C. Vom 1. Jannar 1916 ab kommen Artikel 5 des Vertrags vom
8. April 1869 und Ziffer III des Nachtrags vom 12. Februar 1889 außer
Anwendung; an deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
„Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich
Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung eine jährliche Rente von
8670 Mk. und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung eine
jährliche Rente von 2830 Mk. vom 1. Jannar 1916 ab auf die weitere
Dauer des Vertrags in vierteljährlichen, erstmals am 1. April 1916
fälligen Raten an die Herzoglich Sachsen-Meiningische Hauptkasse in
Meiningen zahlen und portofrei übersenden zu lassen.
Ferner ist von den genannten Regierungen zu der in Art. 6 des
Vertrags erwähnten Vergütung für jeden ihrer Kranken dritter Klasse
ein Zuschuß von 66 Mk. und für jeden ihrer Kranken zweiter Klasse
ein Zuschuß von 108 Mk. jährlich zu entrichten.“