Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

L 1903 
Benutzung der Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen und zu dessen 
Nachtrag vom 12. Februar 1889, vorbehältlich landesherrlicher Ratisikation und 
landständischer Genehmigung folgendes vereinbart worden: 
„A. Die Kündigung des Vertrags darf nicht vor dem Jahre 1924 
erfolgen. 
I. Die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung und die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten sich, neben den 
in Artikel 5 und 6 des Vertrags vom S. April 1869 und in §§ III und IV 
des Nachtrags vom 12. Februar 1889 bestimmten Leistungen als Beitrag zu 
der Verzinsung und Tilgung der für den Bau eines Beamtenhauses und einer 
Krankenstation der Anstalt aufzuwendenden Kapitalien, erstere 2300 Mk. und 
letztere 750 Mk. jährlich vom 1. Januar 1903 bis zum 31. Dezember 1915 
in vierteljährlichen, erstmals am I. April 1903 fälligen Raten an die Herzog- 
lich Sachsen-Meiningische Hauptkasse in Meiningen zu zahlen. 
C. Vom 1. Jannar 1916 ab kommen Artikel 5 des Vertrags vom 
8. April 1869 und Ziffer III des Nachtrags vom 12. Februar 1889 außer 
Anwendung; an deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
„Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich 
Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung eine jährliche Rente von 
8670 Mk. und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung eine 
jährliche Rente von 2830 Mk. vom 1. Jannar 1916 ab auf die weitere 
Dauer des Vertrags in vierteljährlichen, erstmals am 1. April 1916 
fälligen Raten an die Herzoglich Sachsen-Meiningische Hauptkasse in 
Meiningen zahlen und portofrei übersenden zu lassen. 
Ferner ist von den genannten Regierungen zu der in Art. 6 des 
Vertrags erwähnten Vergütung für jeden ihrer Kranken dritter Klasse 
ein Zuschuß von 66 Mk. und für jeden ihrer Kranken zweiter Klasse 
ein Zuschuß von 108 Mk. jährlich zu entrichten.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.