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82.
Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus
oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ansbruch einer dieser Seuchen
befürchten lassen, so hat der Besiter oder dessen Vertreter sofort davon der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der
Seuche das Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art, einschließlich Trut-
hühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, sowie von
Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, sern zu halten.
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Anwendung hoher Hihze-
grade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit
frisch gelöschtem (At-) Kalk durch Vergraben in Gruben, welche von einer mindestens
i mn starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige
Kadaver behufs Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter auf-
zubewahren, sofern die Senche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist.
§5 3.
Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 2) oder auf anderem
Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem
Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, sofort den
beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen.
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Ein-
schreiten die sofortige vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und
verdächtigen Tiere anordnen. Die getroffenen vorläusigen Anordnungen sind dem
Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen.
8 4.
Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den Ausbruch der
Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakterio-
logischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen.
Auf die gutachtliche Erklärung des beaniteten Tierarztes, daß der Ausbruch
der Seuche festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nachstehenden
Paragraphen vorgeschriebenen Schupzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer der
Gefahr wirksam durchzuführen.