Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 123 
86. 
Ist der Ausbruch der Geslügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orle 
sestgestellt, so kann die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere Bestände 
des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen 
Schußmaßregeln anordnen. 
In solchen Fällen ist jedoch dem beamtelen Tierarzte, unter Angabe der Art 
und der Stückzahl des Geslügelbestandes und der erkrankten Tiere, von der Orts- 
polizeibehörde kurze Mitteilung zu machen. 
§ . 
Der Ausbruch der Gefslügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin 
seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung 
in dem für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte zur öffentlichen Kenntnis 
zu bringen. 
§ 7. 
In dem Souchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 2) sofort unter Trennung 
des kranken von dem übrigen Geflügel abzusondern. 
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel 
und in Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist. 
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, die 
das Seuchengehöft berühren, fern zu halten. 
88. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Iuschrift: „Geflügelcholera“ 
oder „Hühnerpest“ zu versehen. 
80. 
Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes 
Geslügel sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner 
aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen 
nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel können mit polizeilicher Ge- 
nehmigung Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche 
dadurch nicht zu befürchten ist. 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.