Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

132 1903 
würden, so ist diejenige Kulturart und die Klasse für die ganze Fläche einzustellen, 
welche den höheren Entschädigungssatz bedingen. 
Dasselbe ist der Fall, wenn die Marksteinschutzfläche von einer Parzelle ab- 
getreten wird, deren Reinertrag durch Einschätzung nach aliquoten Teilen, ohne 
genauere Aufnahme der Klassengrenzen ermittelt worden ist. 
Liegt die Marksteinschußfläche auf der Grenze zweier oder mehrerer, verschie- 
denen Besitzern gehöriger Parzellen, dann ist die von jedem Grundstücke zu ent- 
nehmende Fläche besonders zu ermitteln und einzutragen. 
Für jeden trigonometrischen Punkt ist eine Marksteinschutzfläche von 4 qm 
einzustellen, die den Markstein in Quadratform umgibt und von dem Fürstlichen 
Staatssiskus zu erwerben ist, doch bleibt die Inanspruchnahme einer größeren Fläche, 
oder die Abgrenzung der Fläche in einer anderen Form, wenn dies durch besondere 
Umstände nötig wird, vorbehalten. 
8 2. 
Nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 18 des Verzeichnisses, welches nach 
Steuerbezirken abzuteilen ist, ist dasselbe dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, 
zur Genehmigung vorzulegen. Dieses unterwirft das Verzeichnis einer Prüfung 
und fertigt je nach den Steuerbezirken die einzelnen Teile behufs überweisung 
dieser Bodenflächen dem zuständigen Landratsamte zur weiteren Veranlassung zu. 
83. 
Das Landratsamt stellt (soweit nötig unter Vermittelung des zuständigen 
Amtsgerichts) die beteiligten Grundstückseigentümer und deren Vertreter fest, benach- 
richtigt diese mittelst Schreibens (Muster B) und fordert sie auf, binnen einer 
angemessenen Frist sich darüber zu erklären, ob und welche Einwendungen gegen 
die beanspruchte Abtretung gemacht und welche Ansprüche erhoben werden. 
Nach Ablauf der Frist spricht es, sofern nicht etwaige Einwendungen für 
begründet erachtet werden, die ÜUberweisung der beanspruchten Flächen aus und stellt 
zugleich, soweit eine Einigung nicht erfolgt oder eine Forderung nicht gestellt ist, 
die zu gewährende Entschädigung nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes fest. Die 
vereinbarten oder festgesetzten Entschädigungsbeträge werden in die Spalten 19 und 
20 des Verzeichnisses (Muster A) bezüglich in die Anlage des Überweisungs= und 
Feststellungsbeschlusses (Muster C) eingetragen. Hiervon ist den Entschädigungs- 
berechtigten unter Mitteilung einer Abschrift des Beschlusses Nachricht zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.