Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

10 1903 
Untersuchungsamt zur technischen Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen. 
* 2. 
Die technische Untersuchung von Trinkwasser verbleibt auch weiterhin der 
hygienischen Anstalt der Universität. Dem Nahrungsmittel-Untersuchungsamt 
steht jedoch die chemische Untersuchung von Trinkwasser aus Brunnen (mit Aus- 
nahme von Zentralleitungen) derjenigen Behörden und Privatpersonen zu, mit 
denen das Untersuchungsamt gemäß § 5 Verträge abgeschlossen hat. 
Die landwirtschaftliche Versuchsstation bleibt zuständig: 
1. für alle Wasseruntersuchungen, die nicht Trinkwasser betreffen, 
2. für die Untersuchung von Roherzeugnissen der Landwirtschaft, 
3. für die Untersuchung von Molkereierzeugnissen, sofern diese von Land= 
wirten, landwirtschaftlichen Vereinen oder Molkereien beantragt werden, 
4. für die Untersuchung von Dünge= und Futtermitteln, 
5. für die Untersuchung von Bodenarten. 
83. 
Die in den §§ 1 und 2 genannten Untersuchungsstellen werden innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit für das Gebiet des Fürstentums als öffentliche Anstalten 
bestellt. 
84. 
Wird die Vornahme einer technischen Untersuchung bei einer der drei Anstalten 
beantragt, die für die Untersuchung nach den vorstehenden Bestimmungen unzuständig 
ist, so hat diese Anstalt den Antrag nebst den eingesendeten Proben und sonstigen 
Gegenständen unter Benachrichtigung des Antragstellers ungesäumt an die zuständige 
Anstalt abzugeben. 
85. 
Für die von dem Nahrungsmittel-Untersuchungsamt und der landwirtschaftlichen 
Versuchsstation ausgeführten Untersuchungen erheben diese Anstalten Gebühren nach 
Maßgabe eines von dem Großherzoglich S. Staatsministerium in Weimar zu ge- 
nehmigenden Tarifs. 
Die beiden Anstalten sind jedoch ermächtigt, die dauernde Kontrolle der von 
ihnen zu untersuchenden Gegenstände für Behörden und Privatpersonen vertrags- 
mäßig gegen eine Bauschgebühr zu übernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.