Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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drei engmaschige Drahtneße aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall 
so anzubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können. 
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet noch 
Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen Abfüllschuppen, 
Wiege= und Pumpenhäuser, lehtere auch, wenn sie mit Benzin-, Petroleum= oder 
Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen wie Lagerschuppen 
innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt werden, Reparatur= und 
Böttcherhaus, Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern die 
Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche Anlagen, 
insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden Einschränkungen 
gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen in 
Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Aufsicht über den 
Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen Wächter, augelegt 
werden soll, so muß der Hofraum derselben durch eine zwei Meter hohe Mauer 
von den übrigen Gebänden abgetrennt werden. Der Hofraum oder die Wohnung 
müssen einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. Die Bestimmungen der 
Ziffer o dieses Paragraphen treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung der 
von dem Laudratsamt in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden Sicher- 
heitsmaßregeln außer Kraft. 
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, nicht durch 
Ssffnungen unterbrochenen Umfassungsmanern von solcher Höhe oder mit so ver- 
tiester Sohle ausgeführt werden, daß die in Schuppen befindlichen Flüssigkeiten 
nicht nach außen ablaufen können. Welche Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich 
jeweilig in Abfüllschuppen besinden dürfen, setzt das Landratsamt bei Erteilung 
der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es dem Landratsamt überlassen, wegen einer 
Zufahrt für Löschgeräte Bestimmung zu treffen. 
e) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch ge- 
nommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, in den 
Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich geprüsten Lampen 
gearbeitet werden. Das Anzünden der letztteren muß außerhalb des Lagerhoses 
erfolgen. Die Feuster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu
	        
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