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drei engmaschige Drahtneße aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall
so anzubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können.
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet noch
Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen Abfüllschuppen,
Wiege= und Pumpenhäuser, lehtere auch, wenn sie mit Benzin-, Petroleum= oder
Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen wie Lagerschuppen
innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt werden, Reparatur= und
Böttcherhaus, Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern die
Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird.
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche Anlagen,
insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden Einschränkungen
gestattet:
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen in
Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Aufsicht über den
Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen Wächter, augelegt
werden soll, so muß der Hofraum derselben durch eine zwei Meter hohe Mauer
von den übrigen Gebänden abgetrennt werden. Der Hofraum oder die Wohnung
müssen einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. Die Bestimmungen der
Ziffer o dieses Paragraphen treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung der
von dem Laudratsamt in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden Sicher-
heitsmaßregeln außer Kraft.
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, nicht durch
Ssffnungen unterbrochenen Umfassungsmanern von solcher Höhe oder mit so ver-
tiester Sohle ausgeführt werden, daß die in Schuppen befindlichen Flüssigkeiten
nicht nach außen ablaufen können. Welche Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich
jeweilig in Abfüllschuppen besinden dürfen, setzt das Landratsamt bei Erteilung
der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es dem Landratsamt überlassen, wegen einer
Zufahrt für Löschgeräte Bestimmung zu treffen.
e) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch ge-
nommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, in den
Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich geprüsten Lampen
gearbeitet werden. Das Anzünden der letztteren muß außerhalb des Lagerhoses
erfolgen. Die Feuster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu