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öffnen sein. Vogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten dicht ab-
geschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Abs. 3 innerhalb von Räumen
nur bei Anwendung kräftiger Schutglocken benußt werden. Die elektrischen Be-
leuchtungs= und die Blitzableiteranlagen sind vor der Jubetriebnahme und je in
Jahresfrift durch einen polizeilich auerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässig=
keit zu prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, auser wo solches
durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen, auch darf daselbst
nicht gerancht werden. Das Einbringen von Zündwaren in den Lagerhof ist
untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu dem vom Lagerhof und
seinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen Gelände in augenfälliger Weise
durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen.
4) Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, Schuppen
oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem Voden angelegt
werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Tragfähigkeit besitzt. Sind
diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften
Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem Material
hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. Ergeben sich später Tat-
sachen, die auf eine Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers außerhalb des
Lagerhofes durch die auf demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten
Fässer und Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er-
fordern der Polizeibehörde gehalten, diesen Ubelständen abzuhelfen.
8) Werden zur Lagerung Tanks beuutzt, die durch ein Mannloch befahren
werden können, so sind auf dem Lagerhofe zwei Retlungsseile und zwei mit selbst-
lätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu halten. Die Tanks sind vor
dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft oder Sauerstoff gut zu lüften.
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer dem
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufssichtspersonen
unter Benutzung polizeilich geprüfter und in qutem Zustande befindlicher Sicher-
heitslampen zu gestatten.
&§* 8. Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse I in
Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde