Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

166 1903 
Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50 000 kg, dürfen 
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gelagert werden. Bei Aufbewahrung 
solcher Mengen in Tauks ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn die 
Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In allen anderen Fällen sind 
die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Bedingungen unter Anlehnung 
au die im § 7 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe vorzuschreiben, daß die 
Schutzzone je nach den örtlichen Verhältnissen bei freistehenden Tanks bis auf 
öm, bei Lagerung in anderer Umschliehung bis auf 10 m beschränkt werden kann. 
Mengen von mehr als 50000 kg dürfen unr mit Erlanbnis des Landrats- 
amts gelagert werden. Dabei sinden die Vorschriften des § 7 b—h mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 900 000 kg nicht übersteigenden 
Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 m beschränkt werden kann. 
Abschnitt III. 
Vorschriften für die Klasse III. 
7* 12. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10 000 kg in 
Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder 
durch eine aus undurchlässigem und fenersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung 
zu verhindern. 
Mengen von mehr als 100000 kg, aber nicht mehr als 50 000 kg, dürfen 
nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde auf besonderen Lagerhösen oder 
in Lagerhäusern aufbewahrt werden. 
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit auf- 
bewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die Flüssigkeiten 
im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lagerhof mit einer massiven 
Maner oder einem genügend starken Erdwall zu umgeben. Bei Unterbrechungen 
derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen das Fortfließen von Ol zu 
verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe müssen geschlossene Laternen benußzt 
werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut werden 
und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle eines Brandes 
aus dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume dürfen keinen Zugang zu 
anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen unmittelbar ins Freie führen. Hin-
	        
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