Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 167 
sichtlich der Belenchtung und der Benutzung von Feuer und Licht sind die Vor- 
schristen des § 5 Abs. 3 maßgebend. 
Der Ortspolizeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für Lösch- 
gerätschaften Bestimmung zu tressen. Das Betreten der Lagerhöfe und Lagerräume 
außerhalb der Arbeitszeit ist nuur gemäß den Bestimmungen des § 7h den daselbst 
bezeichneten Personen zu gestatten. 
Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50 000 kg unterliegt den 
Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Schutzzone bei einer 
500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis 
auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
Abschnitt IV. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
§* 13. Werden Flüssigkeiten der Klassen 1—1I1 mit anderen leicht entzünd- 
lichen Flüssigkeiten (Spiritus, Atherarten, Spritlacken und dergl.) in demselben 
Raume oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, durch Sffnungen 
nicht unterbrochene Scheidewände von einander getreunt sind, gelagert, so sinden, 
unbeschadet der für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten etwa bestehenden, strengeren 
Vorschriften, auf die unter diese Verordnung fallenden Flüssigkeiten die für Klasse I. 
hegebenen, ihrer Menge entsprechenden Vorschriften Anwendung. 
Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende Flüssig- 
keiten in der vorstehend (Abs. 1) angegebenen Weise zusammen gelagert, so finden 
auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die leichtest entflamm- 
& 14. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen Jällen, 
in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vergl. § 11, 12) nach den Vorschriften 
des § 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in beliebigen Mengen 
helagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den örtlichen Verhältnissen 
5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden entfernt bleiben. Den Behörden, 
welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt es überlassen, für Löschgerätschaften 
fahrbare Zuwege anzuordnen. 
Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen Fällen 
ausgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der Ortspolizeibehörde mit 
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