176 1903
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist
von wenigstens 8 Tagen liegen.
Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, sowohl die im Amte befindlichen als
emeritierten Geistlichen gleichmäßig berechtigt.
Jedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach absoluter
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheider
die Stimme des Vorsitzenden.
Für die Wahl ist relative Stimmenmehrheit maßgebend.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden
und außerdem noch wenigstens von einem Mitgliede des Kuratoriums zu
unterzeichnen ist.
8 14.
Das Kuratorium der Anstalt wird gebildet aus
a) dem Generalsuperintendenten als Vorsitzenden,
b) den zwei dienstältesten Superintendenten der Oberherrschaft und dem
Superintendenten der Fürstlichen Unterherrschaft,
) drei anderen Geistlichen, von denen einer seinen Siß in Rudolstadt haben,
der zweite aber den Geistlichen der Fürstlichen Unterherrschaft
angehören muß.
Ein Mitglied des Kuratoriums ist zugleich Rechnungsführer. Derselbe muß
stets seinen Wohnsictz in Rudolstadt haben.
Die Wahl der Mitglieder und des Rechnungsführers erfolgt jedesmal auf
10 Jahre.
Das Kuratorium tritt auf Einladung des Generalsuperintendenten als Vor-
sipenden zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur
Gültigkeit der Beschlüsse ist die Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern
erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsibenden.
WT 15.
Der Generalversammlung steht zu die Beschlußfassung über:
a) die Vergütung an den Rechnungsführer,
b) eine etwaige Abänderung der Satzungen, efr. § 18,