1903 17
) die Richtigsprechung der Jahresrechnungen,
4) die Wahl der in § 14 lit. c. gedachten Mitglieder des Kuratoriums und
die Bestimmung des Rechnungsführers.
8 16.
Dem Kuratorium liegt die sapungsmäßige Verwaltung der Anstalt ob. Das-
selbe führt die Aufsicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen; es
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Anstalt in allen
ihren Angelegenheiten. Ferner schreibt es die Beiträge der Mitglieder aus, beschließt
über Ausleihung und Einziehung der Kapitalien der Anstalt und sorgt für pünkt-
liche und ordnungsmäßige Rechnungslegung.
Die geschäftliche Leitung steht dem Vorsitzenden zu.
Bei Verhandlungen vor Gericht ist der Vorsitzende mit dem Rech-
nungsführer zuständig (lt. Ministerial-Bekanntmachung vom 16. September 1887).
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Anstalt, führt über Einnahme
und Ausgabe Buch und legt alljährlich die am 31. Dezember abzuschließende Rech-
nung. Er erhält für seine Mühewaltung eine angemessene Vergütung. Die übrigen
Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt unentgeltlich.
§ 17.
Das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schul-
sachen, ist die aufsichtführende Behörde. Es sind ihm alljährlich die Rech-
nungen zur Prüfung einzureichen.
Die Ministerialabteilung ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht der Akten,
durch Revision der Kassen= und Vermögensstände und auf jede sonstige geeignete
Weise von der ordnungsmäßigen Verwaltung der Austalt Uberzeugung zu verschaffeu.
Alljährlich soll wenigstens einmal eine Revision der Kasse durch ein Mitglied
des Kuratorinms stattfinden. «
8 18.
Die auf Abänderung dieser Satzungen gerichteten Beschlüsse der General-
versammlung unterliegen der landesherrlichen Genehmigung; Abänderungen hin-
sichtlich der Einnahmen und Leistungen der Pensionskasse sind nur mit Zustimmung
des Landtags zulässig (Gesetz vom 6. Jannar 1003).