Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 179 
Gesetzsammlung 
das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom i Jahre 1903. 
à8# XXII. Volhelberordunng 
vom 7. Noveniber 1903, 
betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln. 
In Gemäßheit eines zwischen den verbündeten Regierungen getroffenen Über- 
einkommens wird auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. 
Samml. S. 238) folgendes verordnet: 
8I. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, 
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor- 
schriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
* 2. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben 
werden, müssen mit einer Iuschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels 
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem 
muß die Juschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen 
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die 
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung sindet auf den Großhandel 
keine Amvendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in deuen ein 
solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestäti- 
Zungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danlsagungen, in denen 
dem Mittel eine Heilwirkung oder Schuhwirkung zugeschrieben wird, auzubriugen 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsi. Gefetzlamnilung I.XIV 
Anegegeben in Rudolftadt am 17. “ 1100.
	        
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