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Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr des
Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vor-
bereitungsdienstzeit bei einem Amtsgerichte beschäftigt wird. Der Referendar darf
auch, jedoch höchstens 6 Monate, unter entsprechender Kürzung der obenbezeichneten
Zeiträume bei einer höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. Es finden
alsdaun die §§ 22, 23 und 24 des Regulativs entsprechende Anwendung.
III.
Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereilungsdienst vor dem 1. Jannar
1903 angetreten haben, bleiben die bisherigen Vestimmungen maßgebend.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. November 1903.
(I. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
Frhr. v. d. Recke.
NAXXIV. Ansführungs-Verordnung
vom 20. November 1903
zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben,
vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113).
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir
zur Ausführung des § 22 des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113) hierdurch was folgt:
Einziger Artikel.
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten
I. als höhere Verwallungsbehörde ( 19) das Ministerium, Abteilung des
Innern,
2. als untere Verwaltungsbehörde (§§ 6, 8 und 16) das Landratsamt, in
Städten von mehr als 10000 Einwohnern der Stadlgemeindevorstand,