188 1903
82.
Mitglied der Austalt ist jeder im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
definiliv augestellte Volksschullehrer.
Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt mit dem Zeitpunkt der definitiven
Anstellung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Aufgabe des Lehramtes an einer Volksschule des Landes. Aus-
nahmen finden vom 1. Juli 1903 ab nicht mehr statt,
I) durch Dienstentlassung.
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen
Bestimmungen wic für die Aufnahme neuer Mitglieder.
8 4.
Bei der Aufnahme in die Anstalt ist ein Eintrittsgeld von 75 Mark zu
zahlen. Ausßer dieser einmaligen Leistung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag
von einem Prozent seines mit der Schulstelle verbundenen Diensteinkommens bis
zum Jahresbetrage von 900 Mark und von jedem weiteren Hundert des Dienst-
einkommens ein viertel Prozent zur Kasse zu entrichten. Die sich hierbei ergebenden
Pfeunige sind jedoch nach oben zur vollen Mark abzurunden. Die auf Urlaub
entlassenen, bereits angestellt gewesenen Volksschullehrer haben die Beiträge auch
während der Dauer des Urlaubs regelmäßig zu entrichten und dem Rechnungs-
führer ihren Aufenthaltsort anzuzeigen.
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt bis Michaelis. Bei Einsendung
der Beiträge durch die Post fallen die Porlo= und Bestellgebühren zu Lasten des
Absenders.
Vom 1. November ab werden die Reste auf Kosten der Säumigen ein-
gezogen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt, abgesehen vom
Tode, mit dem Eintritt der Emeritierung. Bei einem zur Disposition gestellten
Mitgliede kommt nur das Dispositionsgehalt bezüglich des Grundgehaltes für Be-
rechunng des Jahresbeitrages in Betracht.