Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

188 1903 
82. 
Mitglied der Austalt ist jeder im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
definiliv augestellte Volksschullehrer. 
Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt mit dem Zeitpunkt der definitiven 
Anstellung. 
Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch den Tod, 
b) durch Aufgabe des Lehramtes an einer Volksschule des Landes. Aus- 
nahmen finden vom 1. Juli 1903 ab nicht mehr statt, 
I) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen 
Bestimmungen wic für die Aufnahme neuer Mitglieder. 
8 4. 
Bei der Aufnahme in die Anstalt ist ein Eintrittsgeld von 75 Mark zu 
zahlen. Ausßer dieser einmaligen Leistung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag 
von einem Prozent seines mit der Schulstelle verbundenen Diensteinkommens bis 
zum Jahresbetrage von 900 Mark und von jedem weiteren Hundert des Dienst- 
einkommens ein viertel Prozent zur Kasse zu entrichten. Die sich hierbei ergebenden 
Pfeunige sind jedoch nach oben zur vollen Mark abzurunden. Die auf Urlaub 
entlassenen, bereits angestellt gewesenen Volksschullehrer haben die Beiträge auch 
während der Dauer des Urlaubs regelmäßig zu entrichten und dem Rechnungs- 
führer ihren Aufenthaltsort anzuzeigen. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt bis Michaelis. Bei Einsendung 
der Beiträge durch die Post fallen die Porlo= und Bestellgebühren zu Lasten des 
Absenders. 
Vom 1. November ab werden die Reste auf Kosten der Säumigen ein- 
gezogen. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt, abgesehen vom 
Tode, mit dem Eintritt der Emeritierung. Bei einem zur Disposition gestellten 
Mitgliede kommt nur das Dispositionsgehalt bezüglich des Grundgehaltes für Be- 
rechunng des Jahresbeitrages in Betracht.
	        
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