Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 1809 
§9 5. 
Eine Erstattung der gezahlten Beiträge beim Wegsall der Milgliedschaft 
durch Aufgabe des Amtes oder Dienstenklassung findet nicht statt, wohl aber eine 
Zurückzahlung des Eintrittsgeldes, jedoch ohne Zinsen. 
86. 
Die Witwe eines aktiven oder emeritierten Volksschullehrers (§ 2), sowie 
dessen eheleibliche noch unversorgte Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahre 
erhalten aus der Kasse 
a) ein einmaliges Begräbnisgeld von 100 Mark, welches sofort beim Tode 
des Mitgliedes ausgezahlt wird. Hinterlästt der Verstorbene weder eine 
Witwe noch Kinder, so kann das Kuratorium den Verhältnissen ent- 
sprechend das Begräbnisgeld ganz verweigern oder bis zum Höchstbetrag 
verwilligen. 
Die Wilwen und Waisen der unterherrschaftlichen Mitglieder jedoch, 
welche bei der am 1. Juli 1885 stattgesundenen Vereinigung beider 
Kassen das in 64 festgesetzte Eintrittsgeld nicht geleistet haben, erhalten 
das Begräbnisgeld nicht. 
eine regelmäßige Jahrespension, die vom 1. Januar 1903 ab in dem 
fünften Teile des zuleßt bezogenen pensionsberechtigten Diensteinkommens 
des Verstorbenen besteht, jedoch nicht unter 300 Mark (Geseb vom 
5. Jannar 190). 
) Die Zahlung dieser Pension erfolgt in vierteljährlichen vorauszuzahlenden 
Raten. 
S 
87. 
Ist nach dem Ableben des Volksschullehrers bloß eine pensionsberechtigte 
Witwe vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird der pensions- 
berechtigten Witwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern 
konkurriert, für deren Ernährung und Erziehung sie zu sorgen verpflichtet ist. 
88. 
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei es, daß eine Witwe neben 
ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist, oder diese wieder verloren hat, 
so teilen die Kinder gleich nach Kopfteilen.
	        
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