Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 103 
Remuneration. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt 
unentgeltlich. 
Der Rechnungsführer vertritt die Anstalt vor den Gerichten. Im Be- 
hinderungsfalle tritt der Vorsitzende als Stellvertreter ein. 
8 18. 
Die Beschlüsse über Abänderung der Satzungen unterliegen der Genehmigung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, und, soweit 
sie Einnahme und Leistungen betresfen, der Zustimmung des Landtages. 
Dem Flrstlichen Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, steht 
die obere Aufsicht über die Anstalt zu. Es sind ihm alljährlich die Rechnungen 
zur Prüfung einzureichen und die gefaßten Beschlüsse mitzuteilen. 
Das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ist besugt, sich 
jederzeit durch Einsicht der Akten, durch Revision der Kassen= und Vermögensbestände 
und auf jede sonstige geeignete Weise von der ordnungsmäßigen Verwaltung der 
Anstalt Überzeugung zu verschaffen. 
* 19. 
Diese Satungen treten mit dem 1. Jannar 1903 in Kraft.
	        
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