Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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zeitigen Anwesenheit von höchstens 100 an der Zahl und die Geisteskranken aus 
dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt bis zu einer gleichzeitigen Anwesenheit 
von höchstens 45 an der Zahl und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit 
der Kranken in der Herzoglichen Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen 
unter den weiterhin erwähnten Bedingungen aufnehmen und hier verpflegen und 
ärztlich behandeln zu lassen. 
Die Regierung von Sachsen-Meiningen verpflichtet sich, soweit der Raum 
reicht, auf Verlangen der beiden anderen Regierungen Geisteskranke über die Zahl 
von 100 beziehungsweise 45 hinaus aufzunehmen. 
Art. 2. 
In Betreff der Fähigkeit zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Hildburghausen 
wird bei Geisteskranken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Golha und dem 
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt nach gleichen Grundsätzen, wie bei solchen aus 
dem Herzogtum Sachsen-Meiningen verfahren werden, dergestalt, daß alle wirklich 
Geisteskranken, heilbare wie unheilbare, nur mit Ausnahme der Idioten, Aufnahme 
in der Anstall finden. Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle 
steht der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburgischen 
oberen Verwaltungsbehörde für ihre Geistestranken selbst zu. 
Das Verfahren bei der Aufnahme wird in folgender Weise geregelt: 
a) Gesuche um Aufnahme eines Sachsen-Coburg und Gothaischen oder Schwarz= 
burg-Rudolstädtischen Geisteskranken in die Irren-Heil= und Pflege-Austalt 
sind bei den genannten oberen Verwaltungsbehörden anzubringen, welche 
im Falle der Genehmigung für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen 
dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Anfnahme zu finden hat, ausstellen, 
gleichzeitig aber auch dem Herzoglichen Staatsministerium, Abteilung des 
Innern, zu Meiningen, hiervon Mitteilung machen. 
In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch 
die Direktion der Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen 
ermächtigt, ausnahmsweise auch auf unmittelbaren Antrag der betreffenden 
unteren Verwaltungsbehörden die einstweilige Einbringung eines Coburg 
und Gothaischen oder Schwarzburg-Rudolstädtischen Geisteskranken in die 
Anstalt zu gestatten. 
In Fällen dieser Art haben aber die betressenden unteren Verwaltungs-
	        
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