Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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und Tilgung der für den Ban eines Veamtenhanses und einer Kraukenstation der 
Anstalt aufzuwendenden Kapitalien erstere 2300 Mk. und lebtere 750 Mk jährlich 
vom 1. Jannar 1903 bis zum 31. Dezember 1915 in vierteljährlichen, erstmals am 
1. April 1903 fälligen Raten an die Kassenverwaltung der Irrenanstalt zu zahlen. 
Art. 6. 
1. Außer den in Art. 5 bezeichueten Beträgen sind für jeden in der Irreu- 
anstalt aufgenommenen und verpflegten, der Anstalt nach Art. 2 zugewiesenen 
Geisteskranken aus den Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen und Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen an Verpflegungsgeld diejenigen Säte zu 
zahlen, welche jeweilig für Herzoglich Sachsen-Meiningische Untertauen bestehen. 
Diese Sähe sind festgestellt auf 
1044 Mk. — Psg. für das ganze Jahr, 
2 „ 90 „ für einen einzelnen Tag für 1 Plaß der ersten, 
654 „ — „ für das ganze Jahr, 
1 „ 85 „ für einen einzelnen Tag für 1 Platz der zweiten, 
378 „ — „ für das ganze Jahr, 
1 „ 05 „ ür einen einzelnen Tag für 1 Platz der dritten 
Verpflegungsklasse. 
2. Diese Bestimmung findet auf Kranle, welche in einer andern als der 
zweiten oder dritten Klasse verpflegt werden, keine Anwendung. 
3. Das Verpflegungsgeld ist regelmäßig von Kalendervierteljahr zu Kalender- 
vierteljahr von der Kassenverwaltung der Herjoglichen Irren-Heil= und Pflege-Anstalt 
zu Hildburghausen den Staatskassen zu Gotha und Rudolstadt dergestalt zu be- 
rechnen, daß es, wenn es für einen oder den andern Geisteskranken nicht für ein 
volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu berechnen ist, dabei nach 
Tagesätzen in Ansatz kommt. Spätestens binnen 14 Tagen nach Mitteilung der 
Verechnung ist der Gesamtbetrag der Verpflegungsgelder einschließlich des Quartal= 
betrags der im Art. 5 erwähnten Renten und begebenden Falls der nach Art. 7 
zu vergütenden weiteren Kosten an die Kassenverwaltung der Irrenanstalt porto- 
frei zu übersenden. 
4. Für Kranke, welche aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha über 
die Zahl 50 und aus dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt über die Zahl 25
	        
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