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und Tilgung der für den Ban eines Veamtenhanses und einer Kraukenstation der
Anstalt aufzuwendenden Kapitalien erstere 2300 Mk. und lebtere 750 Mk jährlich
vom 1. Jannar 1903 bis zum 31. Dezember 1915 in vierteljährlichen, erstmals am
1. April 1903 fälligen Raten an die Kassenverwaltung der Irrenanstalt zu zahlen.
Art. 6.
1. Außer den in Art. 5 bezeichueten Beträgen sind für jeden in der Irreu-
anstalt aufgenommenen und verpflegten, der Anstalt nach Art. 2 zugewiesenen
Geisteskranken aus den Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen und Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen an Verpflegungsgeld diejenigen Säte zu
zahlen, welche jeweilig für Herzoglich Sachsen-Meiningische Untertauen bestehen.
Diese Sähe sind festgestellt auf
1044 Mk. — Psg. für das ganze Jahr,
2 „ 90 „ für einen einzelnen Tag für 1 Plaß der ersten,
654 „ — „ für das ganze Jahr,
1 „ 85 „ für einen einzelnen Tag für 1 Platz der zweiten,
378 „ — „ für das ganze Jahr,
1 „ 05 „ ür einen einzelnen Tag für 1 Platz der dritten
Verpflegungsklasse.
2. Diese Bestimmung findet auf Kranle, welche in einer andern als der
zweiten oder dritten Klasse verpflegt werden, keine Anwendung.
3. Das Verpflegungsgeld ist regelmäßig von Kalendervierteljahr zu Kalender-
vierteljahr von der Kassenverwaltung der Herjoglichen Irren-Heil= und Pflege-Anstalt
zu Hildburghausen den Staatskassen zu Gotha und Rudolstadt dergestalt zu be-
rechnen, daß es, wenn es für einen oder den andern Geisteskranken nicht für ein
volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu berechnen ist, dabei nach
Tagesätzen in Ansatz kommt. Spätestens binnen 14 Tagen nach Mitteilung der
Verechnung ist der Gesamtbetrag der Verpflegungsgelder einschließlich des Quartal=
betrags der im Art. 5 erwähnten Renten und begebenden Falls der nach Art. 7
zu vergütenden weiteren Kosten an die Kassenverwaltung der Irrenanstalt porto-
frei zu übersenden.
4. Für Kranke, welche aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha über
die Zahl 50 und aus dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt über die Zahl 25