Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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hinaus verpflegt werden, ist außer dem im Absatz 1 erwähnten Verpflegungogeld 
die Summe von 75 Ml. in der dritten und von 120 Mk. in der zweiten Klasse 
für den Kopf und das ganze Jahr zu zahlen. Kranke zweiter Klasse können in 
die Zahl 50 beziehungsweise 25 nur insoweit und solange eingerechnet werden, als 
der Gesamtbestand an Kranken dritter Klasse jene Zahlen nicht erreicht. 
5. Die von den Regierungen von Sachsen-Coburg und Gotha und von 
Schwarzburg-Rudolstadt zu zahlenden Beiträge — Verpflegungskosten und Zuschlag 
von 75 beziehungsweise 120 Mk. sollen niemals mehr betragen als die Ver- 
pflegungsgelder, welche von Ausländern in der Irren-Heil= und Pflege-Anstalt 
in Hildburghausen jeweils gezahlt werden. 
Art. öa. 
Vom 1. Januar 1916 ab kommen Art. 5 und 6 Abs. 4 und 5 außer Au- 
wendung, an ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Für die Mitbenupung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaische Regierung eine jährliche Rente von 8670 Mk. und die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung eine jährliche Rente von 2830 Mk. 
vom 1. Jannar 1916 ab auf die weitere Dauer des Vertrags in vierteljährlichen 
erstmals am I. April 1916 fälligen Naten an die Kassenverwaltung der Herzog- 
lichen Irren-Heil= und Pflege-Anstalt in Hildburghausen zahlen und portofrei 
übersenden zu lassen. 
Ferner ist von den genannten Regierungen zu dem in Art. 6 Abs. 1 des 
Vertrags erwähnten Verpflegungsgeld für jeden ihrer Kranken dritter Klasse ein 
Zuschuß von 66 Mk. und für jeden ihrer Kranken zweiter Klasse an die genannte 
Kassenverwaltung ein Zuschuß von 108 Mk. jährlich zu entrichten. 
Die von den Regierungen von Sachsen-Coburg und Gotha und von Schwarz- 
burg-Rudolstadt zu zahlenden Beiträge — Verpflegungskosten und Zuschuß von 66 
beziehungsweise 108 Mk. sollen niemals mehr betragen, als die Verpflegungsgelder, 
welche von Ausländern in der Irrenanstalt zu Hildburghausen jeweils gezahlt werden. 
Art. 7. 
Stirbt ein Geisteskranker aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha 
oder Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt in der Anstalt, und wird in Hildburg-
	        
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