1903 201
hausen beerdigt, so ist der Begräbnisaufwand für ihn nach den Säßen der Hild-
burghänser Begräbnisordnung aus der betreffenden Staatskasse an die Kassen-
verwaltung der Anstalt zu vergüten.
In gleicher Weise sind die außerordentlichen Kosten z. B. für einen besonderen
Wärter, Wein, Bier, Tabak u. s. w. zu vergüten, die nach den Aufnahme= und
Verpflegungsbedingungen besonders bezahlt werden müssen.
Art. 8.
Der Vertrag erlischt 3 Jahre nach der Kündigung.
Die Kündigung des Vertrags darf nicht vor dem Jahre 1924 erfolgen.
Art. 9
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht
der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück,
Krieg u. s. w., die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in der
Irrenanstalt zeitweilig ganz oder teilweise unmöglich machen sollten, so tritt, un-
beschadet der im Art. 8 festgesepten Vertragszeit, auf die Daner dieser Umstände
der gegenwärtige Vertrag außer Kraft und erst nach deren Beseitigung wieder
in Wirksamkeit.
Art. 10.
Falls der Vertrag der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen oder
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung gegenüber erlöschen sollte, so
bleibt hiervon das Vertragsverhältnis zwischen der andern dieser beiden Nepierungen
und der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung unberührt.