Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 201 
hausen beerdigt, so ist der Begräbnisaufwand für ihn nach den Säßen der Hild- 
burghänser Begräbnisordnung aus der betreffenden Staatskasse an die Kassen- 
verwaltung der Anstalt zu vergüten. 
In gleicher Weise sind die außerordentlichen Kosten z. B. für einen besonderen 
Wärter, Wein, Bier, Tabak u. s. w. zu vergüten, die nach den Aufnahme= und 
Verpflegungsbedingungen besonders bezahlt werden müssen. 
Art. 8. 
Der Vertrag erlischt 3 Jahre nach der Kündigung. 
Die Kündigung des Vertrags darf nicht vor dem Jahre 1924 erfolgen. 
Art. 9 
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht 
der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück, 
Krieg u. s. w., die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in der 
Irrenanstalt zeitweilig ganz oder teilweise unmöglich machen sollten, so tritt, un- 
beschadet der im Art. 8 festgesepten Vertragszeit, auf die Daner dieser Umstände 
der gegenwärtige Vertrag außer Kraft und erst nach deren Beseitigung wieder 
in Wirksamkeit. 
Art. 10. 
Falls der Vertrag der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen oder 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung gegenüber erlöschen sollte, so 
bleibt hiervon das Vertragsverhältnis zwischen der andern dieser beiden Nepierungen 
und der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung unberührt.
	        
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