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8 21.
ölelschbuc. Wer Schweine zur gewerbsmäßigen Verwerkung schlachtet oder schlachten läßt,
& muß ein Fleischbuch nach dem unter Anlage VI beigegebenen Muster führen, in
das unter fortlaufenden Nummern jedes Stück der von ihm geschlachteten Schweine,
der Tag der Schlachtung und der Untersuchung, sowie die vom Beschauer selbst
unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück betreffenden Nummer seines Trichinen-
schaubuchs auszustellende und mit Namensunterschrift zu versehende Bescheinigung
einzutragen ist.
* 2.
Die Trichinenschaubücher G# 19) und die Fleischbücher (6 21) sind den Polizei-
4% W- behörden und den mit der Revision beauftragten Beamten auf Verlangen jederzeit
vorzulegen und es dürfen erstere nicht eher als 3 Jahre, letztere nicht eher als
1 Jahr nach der letzten Eintragung vernichtet werden.
23.
Werden bei der Untersuchung Trichinen oder Finnen entdeckt, so hat der
Beschauer hiervon ohne allen Verzug der Polizeibehörde Anzeige zu machen und
an dieselbe zugleich im ersteren Falle die zur Untersuchung gebrachten Fleischproben
unter Angabe der Zahl der Präparate, in denen Trichinen festgestellt worden sind,
abzuliefern. Diese Behörde hat das Schwein oder Wildschwein bezw. sämtliche von
demselben herrührende Teile sofort in Beschlag zu nehmen, den zuständigen Tier-
arzt gemäß § 31 der Ausführungsbestimmungen bezw. § 12 dieser Verordnung
zuzuziehen und je nach dem Ausfall der Nachprüfung, die unverzüglich, nötigenfalls
unter Eutnahme neuer Proben, stattzusinden hat, nach den §§ 34 Ziff. 4, 37, 38,
39 und 45 der Ausführungsbestimmungen über die weitere Behandlung des be-
anstandeten Fleisches Entscheidung zu treffen.
8 24.
DStotisilk und Die statistischen Zusammenstellungen der Jahresergebnisse der Beschan G 47
1½ hil Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) sind bis zum 1. Februar für das Vorjahr
beschan. beim Landratsamt einzureichen und von diesem dem Ministerium, Abteilung des
Innern, vorzulegen.
Zur Ausübung der außerordentlichen Fleischbeschau hat sich der Beschauer
unvermutet (im Sommer öfters als im Winter) in diejenigen Geschäftsräume zu