Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

26 1903 
Gebührenordnung 
für die Fleisch- und Trichinenschau. 
Die nachstehenden Säßze sind maßgebend, so lange nicht mit Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, für einzelne Gemeinden nach § 4 Abs. 4 der 
Verordnung die Höhe der Gebühren anderweit festgesetzt worden ist. 
Die Gebühren für die Fleischbeschau und Trichinenschau umfassen alle mit 
derselben zusammenhängenden Bemühnngen des Beschauers einschließlich der Ein- 
tragungen in die Bücher, Ausstellung der Trichinenschaubescheinigung, des Be- 
anstandungsscheins, der Abstempelung, Anzeigeerstattung und Überwachung der 
unschädlichen Beseitigung einzelner Organe in Beanstandungsfällen. 
Für Bezahlung von Reisekosten bei Zuziehung eines Fleischbeschauers von 
außerhalb des Schaubezirks hat die Gemeinde aufzukommen, Erstattung vom Be- 
sitzer kann in den Fällen unter A nicht gefordert werden. 
Als Kälber im Sinne dieser Gebührenordnung gelten alle Rinder im Lebend- 
hewicht bis zu 125 kg und im Fleischgewicht bis zu 75 kg. 
A. Fleischbeschau durch Laienbeschaner oder Tierärzte. 
I. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 
a) für jedes Rind 1,25 Mk., 
b) „ „ Kalb 0,50 „ 
ch„, Schpwein ohne Trichinenschau 0,60 Mk.einschließlich Trichinen= 
schau 1 Mk., Trichinenschau allein 0,50 Mr., 
4) für jedes Schaf 0,50 Mk., 
e) „ jede Ziege 0,50 „ 
t1) „ jeden Hund 0,60 „ 
8) „ jedes Ferkel, Zickel, Lamm 0,30 Mk. 
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne voransgegangene Schlacht- 
viehbeschau.
	        
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