Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

* 1903 
e) für jede Ziege 0,75 Mk. 
1) „ jeden Hund 0,75 
6) „ jedes Ferkel, Zickel oder Lamm 0,60 Mt. 
9. Für Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 1—2 Mk. 
10. Bezüglich etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen zwischen den Gemeinden 
und Gutsbezirken einerseits und den Tierärzten andererseits zu treffen. Im 
Mangel solcher und in streitigen Fällen sind die Bestimmungen der Medizinal- 
toxe (z. Z. Verordnung vom 17. Juni 1898, Ges.-Samml. S. 69) maßgebend. 
Diese Reisekosten sind neben den Gebühren unter Ziffer 5—8 der Ge- 
meindekasse zu erstatten.
	        
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