Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Ra ubs. 18 
is 1903 
Das Einkommen in den Fällen des § 3 unterliegt hinsichtlich der Betriebs- 
kosten und sonstigen Abzüge nur sinngemäß den Bestimmungen des & 11 1 Nr. 5 
bis 8, II Nr. 1 bis 8; hinsichtlich der Schuldenzinsen und dauernden Lasten 
yhreisen die einschränkenden Bestimmungen 1 Nr. 18, “, und Nr. 2 a. a. O. Platz. 
Auch für das in Gemäßheit des § 3 zu veranlagende Einkommen gilt die 
Bestimmung des §& 12 Nr. 1. 
Die Steuerpflicht aus Einkommen von Grundbesitz 6 3 Abs. 10) beginnt 
erst, wenn das steuerpflichtige Reineinkommen aus dem gesamten im Fürstentum 
belegenen Grundbesitz den Betrag von 20 Mk. übersteigt. 
In Betreff der Bestenerung des Gewerbebetriebs ist Folgendes zu bemerken. 
Im Gegensatz zu der weiteren Fassung des § 3 des Reichsgesetzes zur Besei- 
tigung der Doppelbesteuerung beschränkt 5 37 Sa 1 und 2 das hieländische Be- 
stenerungsrecht auf diejenigen Fälle, in denen der hieländische Gewerbebetrieb durch 
äußerlich sichtbare Einrichtungen (Handels= und Gewerbeanlagen oder 
sonstige gewerbliche Betriebsstätten) ausgeübt wird, d. h. eine Stätte als fester 
örtlicher Mittelpunkt des Gewerbebetriebs vorhanden ist. 
Das Einkommen aus dem in jeder anderen Form ausgeübten hieländischen 
Gewerbebetrieb auswärtiger Gewerbetreibender bleibt stenerfrei. 
Art. 7. 
Zu den „Betriebsstätten“ des § 3b Abs. 2 sind iusbesondere auch im Fürsten- 
tum eingerichtete Lokale zu zählen, welche seitens auswärtiger Arzte in mehr oder 
weniger regelmäßiger Wiederkehr benutzt werden. 
Insoweit nach § 3° Abs. 2 der Gewerbebetrieb auswärtiger Unternehmer 
mittelst „anderer ständiger Vertreter“, als den Geschäftsinhaber selbst, bezw. 
den Geschäftsteilhaber oder Prokuristen, im Fürstentum ausgeübt wird, sind hierbei 
lediglich solche Fälle gemeint, in denen der „ständige Vertreter“ in einem persön- 
lichen Dienst= und Abhängigkeitsverhältnis oder in beamtenähnlicher Stellung zu 
dem Unternehmer sich befindet, dessen Willen und ständiger Leitung unterworfen 
und eben dadurch dessen Organ und Gehilfe ist. 
In allen solchen Fällen hat neben der Besteuerung des auswärtigen Unter- 
nehmers aus hieländischem Gewerbebetrieb auch die Besteuerung des ständigen 
Vertreters, abgesehen von seinem sonstigen Einkommen, aus dem Einkommen 
als Vertreter (§ 22) platzzugreifen.
	        
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