1903
Als selbständige Gewerbetreibende unterliegen dagegen der allgemeinen
persönlichen Stenerpflicht alle diejenigen Agenten, deren Tätigkeit sich lediglich als
Ausübung des eigenen Vermittelungsgewerbes darstellt.
Übt jedoch ein in beamtenähnlicher Stellung oder in einem persönlichen
Dienst= oder Abhängigkeitsverhältnisse sich befindender Vertreter neben dieser
seiner Stellung auch gleichzeitig die Vermittelungstätigkeit für denselben oder
einen anderen auswärtigen Unternehmer aus, so ist er, abgesehen von dem Ein-
kommen als Vertreter, auch aus dem Gewerbebetriebe der Vermittelungstätigkeit
zu bestenern.
Ein Handlungsreisender kann als Vertreter eines auswärtigen Gewerbe-
treibenden im obigen Sinne nur daun angesehen werden, wenn er denselben an
einem hieländischen Wohnort dauernd vertritt.
In Gemähheit des § 12 Abs. 8 hat jedoch ausnahmsweise die Veranlagung
von Versicherungsgesellschaften ohne Rücksicht darauf stattzufinden, ob ihre
im Fürstentum wohnender Agenten eine beamtenähnliche Stellung inne haben
oder nicht.
Art. 8.
Stehen der hieländische Grundbesitz, die hieländische Gewerbe= oder Handels-
anlage oder hieländische gewerbliche Betriebsstätten mit außerhalb des Fürstentums
befindlichem Grundbesitz u. s. w. (& 4 “ und v) derart in Verbindung, daß je eine
gesonderte Gewinnberechuung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes nicht
ausführbar ist, so ist der Gewinn für den gesamten Grundbesicz oder Betrieb
zu berechnen und auf die einzelnen Grundbesitzungen oder Betriebsstätten nach dem
Verhältnis des Betriebsumfanges unter Verücksichtigung der besonderen Berriebs-
kosten oder auf sonstiger, der Lage des einzelnen Falles entsprechender Grundlage
zu verteilen. Nötigenfalls ist der Gesamtgewinn nach verständigem Ermessen auf
die verschiedenen Gebiete auszuschlagen.
Im weiteren kann von dem hiesigen Staat ein Teil der außerhalb seiner Grenzen
hgewonnenen Uberschüsse in Anspruch genommen und als Vorabzug zur Besteuerung
herangezogen werden, wenn die Tatsachen ergeben, daß der im Fürstentum befind-
liche Grundbesiv oder Gewerbebetrieb den wirtschaftlichen oder gewerblichen Schwer-
punkt des Gesamtbetriebes bildet oder daß die Leitung des letzteren von dem hie-
ländischen Besitz oder Betriebe aus geführt wird.
Ju 4.