1903 15
frau sind nur die Erträge aus eigenen Einkommensquellen (§ 9) anzurechnen,
nicht aber die Zuwendungen des Ehemannes zu ihrem standesgemäßen Unterhalt.
Der Ehemann hat daher diese Zuwendungen nach § 11 II Nr. 7 seinerseits selbst
zu bestenern. (Dagegen bilden die Alimente, welche jemand nach geschiedener
Ehe seiner früheren Ehefrau auf Grund Vertrags oder richterlichen Urteils zu
leisten hat, bei der lebteren steuerpflichtiges Einkommen als Rente (5 22 II Nr. 2)
und sind bei dem geschiedenen Ehemann nach § 11 I Nr. 2 abzugsfähig.)
Art. 11.
Die Frage, ob Kinder oder sonstige Angehörige der Hanshaltung, die nach
Art und Umfang des Betriebes des Haushaltungsvorstandes erforderlichen Stellen
von Knechten, Mägden, Gesellen oder Gehilfen (mit Ausschluß der häuslichen Dienst-
leistungen) ausfüllen, ist zu bejahen, wenn der Haushaltungsvorstand durch eine
solche Beschäftigung eines Angehörigen — abgesehen von seiner eigenen Tätigkeit
— eine volle ständige fremde Arbeitskrast erspart.
Die Ortskommissionen und die sonstigen Veranlagungsbehörden haben daher
in jedem Einzelfall genau festzustellen, ob die Arbeitsleistung eines Familienmit=
gliedes für die vorbezeichneten Zwecke und in dem angegebenen Umfange
ständig stattfindet oder nicht. Zu diesem Zwecke ist in Vergleich zu ziehen,
wieviele fremde ständige Angestellte, Gewerbegehilsen, Knechte und Mägde unter
Fleichen sonstigen Verhältnissen in Betrieben oder Geschäften derselben Art und
desselben Umfangs im Orte oder in der Umgegend gehalten zu werden pflegen.
Dem eine volle ständige Arbeitskraft ausfüllenden Haushaltungsmitgliede ist
der Geldwert der sämtlichen ortsüblichen Naturalbezüge, welche ein fremder wirt-
schaftlicher oder gewerblicher Angestellter oder Arbeiter in der betreffenden Stellung
erhalten würde, samt den ziffernmäßig festzustellenden baren Bezügen, welche das
betreffende Familienmitglied für diese seine Tätigkeit tatsächlich erhält, unter Hin-
zurechnung etwaigen Einkommens aus sonstigen Einkommensquellen, als steuer-
bflichtiges Einkommen anzurechnen.
Sind Kinder und sonstige Familienmitglieder des Haushaltungsvorstandes
in dessen Geschäft oder Betrieb nicht in oben bezeichnetem Umfange, sondern nur
teilweise oder zeilweise beschäftigt, so dürfen dieselben aus dieser Beschäftigung
nicht selbständig veranlagt werden; es darf alsdann aber auch das, was sie als Ent-
gelt für dieselbe an Geld oder Geldeswert erhalten, bei der Veranlagung des Ein-
in