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kommens des Haushaltungsvorstandes nicht in irgend welcher Weise in Berechuung
gezogen werden.
Die im Haushalte mit lebenden verheirateten Söhne, Schwiegersöhne u. s. w.
sind in allen Fällen und ohne Rücksicht auf die Art und die Höhe ihres und ihrer
eigenen Angehörigen steuerpflichtigen Einkommens selbständig zu veranlagen.
Art. 12.
Ist die selbständige Veranlagung eines Familienmitgliedes erst nachträglich (im
neuen Stenerjahre) erfolgt, so hat eintretenden Falles gleichzeitig eine anderweite
entsprechend niedrigere Veraulagung des Haushaltungsvorstandes stattzufinden (§ 55).
Der Geldbetrag für die Aufwendungen zum Zwecke der Unterhaltung der
nicht selbständig besteuerten Familienmitglieder einer Haushaltung durch den
Haushaltungsvorstand darf dem letzteren bei dessen Veranlagung ebensowenig abge-
rechnet werden, wie die Unterstützungen, welche die in seiner Haushaltung lebenden
selbständig veranlagten Angehörigen von ihm erhalten.
Andererseits haben aber auch die gemachten Zuwendungen für die Empfänger
nicht die Natur des Einkommens.
Soweit es sich um den Arbeitsverdienst handelt, welchen die zur Haus-
haltung gehörigen Familienmitglieder (Kinder und sonstige Angehörige) in fremden
Betrieben haben, soll bei unverheirateten männlichen Familienmitgliedern ein
Arbeitseinkommen von mindestens 300 Mk. und bei unverheirateten weiblichen
Mitgliedern ein solches von mindestens 200 Mk. als ein zum standesgemäßen
Unterhalt ausreichendes angesehen werden.
Personen, welche gemeinsam eine Haushaltung bilden, wie z. B. Geschwisler,
unterliegen nicht den Grundsätzen des § 8 des Gesetzes, vielmehr wird ein jedes
derselben als Einzelsteuernder veranlagt.
Art. 13.
Als nach ihrem Geldwert zu bemessende Jahreseinkünfte aus den in § 9
bezeichueten Einkommensquellen kommen insbesondere in Betracht:
a) der Mietswert der Wohnung samt Zubehör im eigenen Hause (vergl.
20 1l),
b) der Geldwert der vom Haushaltungsvorstande, seinen Haushaltungs=