1903 19
sogar in bestimmter Höhe der Veranlagungsbehörde bereits bekannt gewesen sein
sollten.
Nur bis zum Schluß des Veraulagungsjahres neu entstandene oder bis da-
hin eingetretene wesentliche Veränderungen bisheriger Einkommensquellen dürfen
bei der Veranlagung für das nene Steuerjahr in Berücksichtigung gezogen werden.
Art. 16.
Zu den im Gesetze beispielsweise aufgeführten außerordentlichen Einnahmen
gehören auch:
Einnahmen aus Fund, Schat, Wette, Spiel, an Preisen für wissenschaft-
liche oder künstlerische Leistungen, ferner die während des Liquidations-=
zustandes einer Aktiengesellschaft an den Aktionär zur Verteilung gelan-
genden Kapitalzahlungen u. a. m.
Wegen der Einnahmen an Kapitalien „aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu
Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken“ vergl. Art. 22 Abs. 3.
Der Ertrag aus außerordentlichen Einnahmen kommt für bereits ver-
anlagte Personen erst bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr in
Aurechnung, soweit nicht ausnahmsweise nach § 56 Abs. 1 eine entsprechend
höhere Veranlagung dieser Personen schon während des betreffenden Stenerjahres
im Zugangswege zu erfolgen hat.
Noch nicht veranlagte Personen sind aus dem Ertrag solcher außeerordent-
ichen Einnahmen bereits im Laufe des Steuerjahres (Art. 59 Nr. 17) in Zugang
zu stellen.
Fallen solche außerordentliche Einnahmen Angehörigen einer Haushaltung zu
(6 7), so finden zugleich die Bestimmungen des § 8 entsprechende Anmwendung.
Ebensowenig können Verminderungen des Stammvermögens (5 10) eher
als bei der nächsten Jahresveraulagung eine etwaige Hernntersetzung des Ein-
kommens herbeiführen.
Dagegen erfolgt für bereits veranlagte Stenerpflichtige ausnahmsweise schon
während des Steuerjahres eine solche Heruntersetzung in den Fällen des § 56
Nr. 3.
Als eine Vermögensverminderung ist auch die ÜUbereignung von Bestandteilen
des eigenen Vermögens seitens des Vaters an seine Kinder unter der Vorans=
Zu 8 10.