Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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sogar in bestimmter Höhe der Veranlagungsbehörde bereits bekannt gewesen sein 
sollten. 
Nur bis zum Schluß des Veraulagungsjahres neu entstandene oder bis da- 
hin eingetretene wesentliche Veränderungen bisheriger Einkommensquellen dürfen 
bei der Veranlagung für das nene Steuerjahr in Berücksichtigung gezogen werden. 
Art. 16. 
Zu den im Gesetze beispielsweise aufgeführten außerordentlichen Einnahmen 
gehören auch: 
Einnahmen aus Fund, Schat, Wette, Spiel, an Preisen für wissenschaft- 
liche oder künstlerische Leistungen, ferner die während des Liquidations-= 
zustandes einer Aktiengesellschaft an den Aktionär zur Verteilung gelan- 
genden Kapitalzahlungen u. a. m. 
Wegen der Einnahmen an Kapitalien „aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu 
Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken“ vergl. Art. 22 Abs. 3. 
Der Ertrag aus außerordentlichen Einnahmen kommt für bereits ver- 
anlagte Personen erst bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr in 
Aurechnung, soweit nicht ausnahmsweise nach § 56 Abs. 1 eine entsprechend 
höhere Veranlagung dieser Personen schon während des betreffenden Stenerjahres 
im Zugangswege zu erfolgen hat. 
Noch nicht veranlagte Personen sind aus dem Ertrag solcher außeerordent- 
ichen Einnahmen bereits im Laufe des Steuerjahres (Art. 59 Nr. 17) in Zugang 
zu stellen. 
Fallen solche außerordentliche Einnahmen Angehörigen einer Haushaltung zu 
(6 7), so finden zugleich die Bestimmungen des § 8 entsprechende Anmwendung. 
Ebensowenig können Verminderungen des Stammvermögens (5 10) eher 
als bei der nächsten Jahresveraulagung eine etwaige Hernntersetzung des Ein- 
kommens herbeiführen. 
Dagegen erfolgt für bereits veranlagte Stenerpflichtige ausnahmsweise schon 
während des Steuerjahres eine solche Heruntersetzung in den Fällen des § 56 
Nr. 3. 
Als eine Vermögensverminderung ist auch die ÜUbereignung von Bestandteilen 
des eigenen Vermögens seitens des Vaters an seine Kinder unter der Vorans= 
Zu 8 10.
	        
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