Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 51 
Die Schuldenzinsen unter 1 und die dauernden Lasten unter 2 dürfen nur 
dann und soweit von dem stenerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, als 
sie durch ein fristzeitig eingereichtes und in vorgeschriebener Weise aus- 
gefülltes Kapital= und Schuldenverzeichnis (§ 26) nachgewiesen und als richtig 
anerkanut worden sind. 
In die Einkommensnachweisungen dürfen andere Schuldenzinsen 
und Lasten als in vorbezeichneter Weise durch das Kapital= und Schulden= 
verzeichnis nachgewiesene nicht eingetragen werden. 
3. Die Berechtigung zum Abzug der Prämien für Sterbegelderversicherung 
erstreckt sich nicht auf Lebens= oder Kapitalversicherungen, sie erstreckt sich auch nicht 
auf andere Familienmitglieder als auf den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau. 
Der Abzug in Höhe von 50 Mk. erfolgt auch dann, wenn die Prämie tatsächlich 
mehr beträgt als 50 Mk. und wenn auch nur einer der beiden Ehegatten in 
dieser Weise versichert ist. 
Der Name der betreffenden Versicherungsgesellschaft, die Nummer der Police, 
sowie die Höhe derjenigen Jahresprämie, welche in dem der Veranlagung voran- 
hegangenen Jahre gezahlt worden ist, sind vom Stenerpflichtigen anzugeben bezw. 
in die Steuererklärung bei Angabe der Prämie mit einzutragen. 
4. Die Angabe der Beiträge, welche an die § 11 I Nr. 4 aufgeführten Kassen 
zu leisten sind, beschränkt sich nur auf die Beiträge, welche der Steuerpflichtige für 
seine eigene Person, aber nicht auf die zu den Betriebskosten zählenden 
und von der Roheinnahme abzuziehenden Beiträge, welche er für sein Be- 
triebs= oder Geschäftspersonal zu zahlen hat. Beiträge lepterer Art sind bei den 
einzelnen Einkommensquellen (6& 19 bis 22) von der Roheinnahme in Abzug 
zu bringen. 
5. Als Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ein- 
lommens (Vetriebskosten im engeren Sinne) sind immer nur solche laufende wirt- 
schastliche Answendungen anzusehen, welche unmittelbar der Erzielung des Ertrags 
aus einer bestimmten, bestehenden Einkommensquelle in deren bisherigem Um- 
sange dienen und hierfür tatsächlich verwendet worden sind (Produktions-, Instand- 
haltungs-, Sicherungs= und Verwaltungskosten). 
Zu den abziehbaren Ausgaben sind daher niemals solche Aufwendungen 
zu rechnen, welche zur Begründung und — wenn auch allmählichen — Eimrich- 
tung einer neuen bezw. zu Nachschaffungen behufs Vervollständigung einer in zer- 
Zu 8 111 
*lv ? 
Zu 111 
Nr. 4. 
Ju 111 
Nr. 0.
	        
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