Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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störtem oder heruntergekommenem oder nicht vollständig eingerichtetem Zustande 
gekauften oder sonst erworbenen Einkommensquelle gemacht worden sind (Instand- 
sebung kosten). 
Zu den abziehbaren Betriebskosten gehören vielmehr insbesondere 
a) die Kosten der Reparatur der Gebäude und baulichen Anlagen, ohne 
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Unterschied, ob die Gebäude Betriebs= oder Wohnungszwecken dienen. 
Zum Zweck der Reparatur von Gebäuden sind beispielsweise Auf- 
wendungen für Ofen, Dielen, Decken, Treppen, Dächer verbesserter Kon- 
struktion an Stelle reparaturbedürftiger abzugsfähig, nicht aber die Ein- 
richtung neuer Fenerstellen oder sonstige neue Einrichtungen oder gar 
Neubauten, Um-, Auf= oder Ausbanten, welche geeignet sind, Gebäude oder 
deren Zubehörungen zu vergrößern, zu erweitern oder sonst in ertrags- 
fähigeren Zustand zu versetzen, und zwar auch dann nicht, wenn ein 
Stenerpflichtiger die Reparatur des Gebäudes oder der baulichen Anlage 
so lange hinausgeschoben hat, bis dieselben durch Baufälligkeit unbrauchbar 
geworden sind; 
die Kosten der Instandhaltung der lebenden oder toten Betriebsinventar- 
stücke und der Betriebsutensilien. 
Unter Instandhaltungskosten sind die Reparaturkosten und die 
Kosten der Ersatzbeschaffung (Ergänzung) zu verstehen. 
Die Ersatzbeschaffung an Stelle der Reparatur ist überall da zulässig, 
wo ein Betriebsgegenstand entweder seiner Natur nach (wie z. B. beim 
Ersah abgängig gewordener Stücke des lebenden Inventars) oder im Ganzen 
in einem so schlechten Zustande sich befindet, daß die fernere Benutzung 
desselben im bisherigen Zustande für den Betrieb durch bloße Reparatur 
nicht mehr erreicht werden kann. 
Reparatur und Ersabbeschaffung dürfen auch hier niemals den Charakter 
einer Neuanschaffung, einer Verbesserung oder Vermehrung des Vermögens 
oder einer Geschäfts= oder Betriebserweiterung an sich tragen, sondern nur 
den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Handelt es sich indessen bei Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen um 
einzelne Verbesserungen geringfügiger Art wie z. B. in einer Gastwirt- 
schaft um Beschaffung von besseren Tischen, Stühlen, Gläsern und sonstigen 
Utensilien oder beim Landwirtschaftsbetriebe um verbesserte Düngung, Ve-
	        
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