Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 * 
ackerung, Fütterung, um nach und nach erfolgende, durch die Betriebsein- 
nahmen ihre Deckung findende Entwässerung einer versumpften oder Be- 
wässerung einer trockenen oder um Umwandlung einer ertraglosen Wiese in 
Ackerland und ähnliche, die bessere Befriedigung vorübergehender Wirt- 
schaftsbedürfnisse bezweckende Einrichtungen, so gelten die betresfenden Auf- 
wendungen als abzugsfähig. 
In allen sonstigen Fällen sind Kosten für Vermehrung oder Ver- 
besserung des Vermögensstocks (der Einkommensquelle) sowie für Erweite- 
rung des ursprünglichen Betriebes und Verbesserung der Betriebseinrichtungen 
nicht abzugsfähig. 
6. Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, baulichen Anlagen, totem 
und lebendem Inventar, Betriebsgerätschaften, Vorräten und sonstigen Bestandteilen 
des Vermögeusstocks bezw. der Einkommensgquelle sind nicht zulässig. 
Ausnahmsweise ist aber ein solcher Abzug statthaft bei Bergwerken, Sand-, 
Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreidebrüchen, Torfstichen und 
anderen Betrieben, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen 
werden, und zwar zu einem der Verringerung der letzteren entsprechenden Betrage. 
Unberührt bleibt im übrigen das Recht einer angemessenen Abschreibung der 
Aktivbestände bei denjenigen Stenerpflichtigen, hurcht zur Führung handelsrechtlicher 
cher verpflichtet sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8) und solche tatsächlich führen. 
Unter indirekten Steuern sind nur solche zu verstehen, welche zu den 
diese Steuern an das Reich, den Staat oder an die Gemeinde entrichtet werden. 
Zu deuselben gehören beispielsweise: Salzstener, Zuckersteuer, Branntweinsteuer, 
Brausteuer, Tabaksteuer, ferner Brau-, Biereingangs- und soustige den Geschäfts- 
betrieb angehende indirekte Gemeindestenern, Zölle, Stempelsteuern, und bei 
gewerbsmäßigen Grundstücksspekulationen — die Gerichtskosten beim Kauf von 
Immobilien. 
8. Außer den § 11 I Nr. 5—8 aufgeführten abzugsfähigen Ausgaben sind 
noch ferner abzugsfähig: 
a) die Prämien des Hausbesizers für Versicherung gegen Schadenersatz, ff 
welchen derselbe in seiner Eigenschaft als Hausbesiper haftet, 
b) die Prämien für Versicherung des Haushaltungsmobiliars gegen 
Feuersgefahr. 
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In 8 I11 
.... Nr. 4. 
Fegssausten Betriebs= oder Geschäftsspesen gehören und zwar ohne Unterschiecd ob *“
	        
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