Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 * 
aa) die Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschafter einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
bb) aus Berggewerkschaften, insoweit diese nicht bereits als Aktiengesell- 
schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien getrossen werden. 
Zu den lüberschüssen gehören auch die aus dem neben dem 
Bergwerksvermögen vorhandenen anderweiten Vermögen erzielten und 
an die Gewerken verteilten Gewinne. 
c) den an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligten; (in- 
soweit dieses Einkommen jedoch eine Entschädigung für die Tätigkeit 
als Geschäftsführer der Gesellschaft darstellt, bildet es Einkommen 
aus gewinnbringender Beschäftigung (5 22), 
dd) bie Genossen einer eingetragenen Genossenschaft, 
ce) an die Vereinsmitglieder eines Konsumvereins, soweit lezterer nicht 
bereits in der Form als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als eingetragene 
Genossenschaft getroffen wird, einschließlich solcher Gewinnanteile dieser 
Mitglieder, deren Verteilung nur nach Maßgabe der für verkauste 
Waren ausgegebenen Marken erfolgt, 
) den stillen Gesellschafter (ausgeschlossen ist hier der bei Verlusten zur 
Wiederherstellung der Vermögenseinlage verwendete Gewinn). 
J 
Art. 20. 
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten auch: 
d) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres, 
als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, inbegriffen sind. 
Dieselben sind nötigenfalls mit vier vom Hundert des ursprünglichen 
Kapitals in Ansatz zu bringen, 
T#) Zinsen, welche nicht erhoben, sondern zum Kapital geschlagen werden, ohne 
Unterschied, ob die Ansammlung freiwillig oder auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels erfolgt. In Einnahme ist nötigenfalls ein Zinsfuß 
in Höhe von vier vom Hundert zu stellen, 
s) Zinsen aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Aupenständen. Die- 
selben sind gleicherweise nötigenfalls mit vier vom Hundert in Anrechuung 
zu bringen,
	        
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