1903 *
aa) die Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien,
bb) aus Berggewerkschaften, insoweit diese nicht bereits als Aktiengesell-
schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien getrossen werden.
Zu den lüberschüssen gehören auch die aus dem neben dem
Bergwerksvermögen vorhandenen anderweiten Vermögen erzielten und
an die Gewerken verteilten Gewinne.
c) den an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligten; (in-
soweit dieses Einkommen jedoch eine Entschädigung für die Tätigkeit
als Geschäftsführer der Gesellschaft darstellt, bildet es Einkommen
aus gewinnbringender Beschäftigung (5 22),
dd) bie Genossen einer eingetragenen Genossenschaft,
ce) an die Vereinsmitglieder eines Konsumvereins, soweit lezterer nicht
bereits in der Form als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als eingetragene
Genossenschaft getroffen wird, einschließlich solcher Gewinnanteile dieser
Mitglieder, deren Verteilung nur nach Maßgabe der für verkauste
Waren ausgegebenen Marken erfolgt,
) den stillen Gesellschafter (ausgeschlossen ist hier der bei Verlusten zur
Wiederherstellung der Vermögenseinlage verwendete Gewinn).
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Art. 20.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten auch:
d) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres,
als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, inbegriffen sind.
Dieselben sind nötigenfalls mit vier vom Hundert des ursprünglichen
Kapitals in Ansatz zu bringen,
T#) Zinsen, welche nicht erhoben, sondern zum Kapital geschlagen werden, ohne
Unterschied, ob die Ansammlung freiwillig oder auf Grund eines be-
sonderen Rechtstitels erfolgt. In Einnahme ist nötigenfalls ein Zinsfuß
in Höhe von vier vom Hundert zu stellen,
s) Zinsen aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Aupenständen. Die-
selben sind gleicherweise nötigenfalls mit vier vom Hundert in Anrechuung
zu bringen,