Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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) der vereinnahmte Gewinn aus jeder einzelnen zu Spekulationszwecken unter- 
nommenen aber nicht gewerbsmäßig betriebenen Veräußerung von Wert- 
papieren, Forderungen, Renten u. s. w., insbesondere auch von Grund- 
stücken; abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
Art. 21. 
Als abzugsfähige Ansgaben gelten beim Einkommen aus Kapitalvermögen: 
a) Aufwendungen für Aufbewahrung von Wertpapieren bei Banken u. s. w., 
b) sonstige unmittelbar durch die laufende Verwaltung des Kapitalvermögens 
entstehenden oder die Ertragserzielung betreffenden Kosten, d. h. reine Ver- 
waltungskosten z. B. die Kosten der Auslosungsversicherung bei Wertpapieren. 
Nicht abzugsfähig sind die Kosten des An= und Verkaufs, der Auszahlung 
in Folge Anslosung, der Einlösung von Zinsscheinen, Dividendenscheinen und 
andere Kosten für persönliche Zwecke. 
Art. 22. 
In Betreff der Vereinnahmung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften in 
Grundstücken ist folgendes zu bemerken: 
Bei dem als Kapitaleinkommen geltenden Spekulationsgewinne im Sinne 
des & 196 erscheint jedes einzelne selbständige Spekulationsgeschäft als beson- 
dere Einkommensqauelle. 
Im Gegensatz zu diesem Spekulationsgewinn sindet der im § 10 erwähnte 
Gewinn („außerordentliche Einnahme") aus dem Verkauf von Grundstücken in 
allen denjenigen Fällen statt, in welchen Grundstücke bezw. Gebäude von vorn- 
herein lediglich zum Zwecke dauernder Benutung gekauft bezw. erbaut 
worden oder durch Erbschaft oder Vermächtnis in das Eigentum einer Person 
übergegangen sind und der spätere mit Gewinn erfolgte Verkauf nur aus un- 
vorhergesehenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten, nicht aber zu Spe- 
kulationszwecken erfolgt ist. Andererseits unterscheidet sich der unter § 19 
sallende Spekulationsgewinn von dem Gewinne der nach den Grundsätzen über 
Berechnung des Einkommens aus Handel und Gewerbe zu berechnenden Spekula- 
tionsgeschäften (6 21 Nr. 5). 
Zu den Spekulationsgeschäften in Grundstücken im Sinne des § 19e gehören
	        
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