Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 63 
Art. 24. 
Die Berechnung des Reinertrags aus selbstbewirtschafteten eigenen Grund 
stücken erfolgt nach dreijährigem Durchschnitt (6 14 Nr. 4) und durch Abzug der 
Bewirtschaftungskosten von der Roheinnahme eines jeden einzelnen Wirtschafts- 
jahres. " 
In Einnahme ist zu stellen: 
I. der erzielte Preis für alle im Wirtschaftsjahre gegen Barzahlung ver- 
änßerten Erzeugnisse aus allen Wirtschaftszweigen einschließlich der Ver- 
leihung von Zugkraft und anderen Betriebsmitteln (der erzielte Preis für 
Erzeugnisse, welche auf Kredit veräußert sind, ist in demjenigen Wirtschafts- 
jahre in Einnahme zu stellen, in welchem er tatsächlich bezahlt worden ist, 
der Geldwert aller Erzeugnisse der Landwirtschaft, welche zur Bestrei- 
tung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalt seiner selbst, 
seiner Haushaltungsangehörigen (soweit letztere nicht nach § 8 Nr. 2 unter 
c als ständige und volle Arbeitskraft im Wirtschaftsbetriebe selbständig 
besteuert sind), verbraucht bezw. sonst zu ihrem Nutzen, zu ihrer Annehm: 
lichkeit und zu ihrem Vergnügen verwendet sind. Hierher gehört auch 
der Geldwert der aus der Landwirtschaft entuommenen Naturalien für die 
Beköstigung des zur persönlichen Bedienung und für den Haushall 
gehaltenen Gesindes einschließlich der zu Leistungen höherer Art im per- 
sönlichen Interesse der Haushaltungsangehörigen gehaltenen Personen, sowie 
für Unterhaltung von Luxuspferden, Luxuswagen und sonstige Liebhabercien. 
Sind Wirtschaftserzeugnisse teils für Wirtschaftszwecke, teils für den eigenen 
oder Haushaltungsbedarf verwendet, so hat eine, den tatsächlichen Verhält- 
nissen tunlichst entsprechende Trennung nach billigem Ermessen (Schätzung) 
stattzusinden. Dasselbe gilt von den gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten 
Ausgaben für Gesinde u. s. w. 
Bei kleinen Landwirtschaftsbetrieben spricht jedoch die Vermutung 
dafür, daß Gesinde selbst dann, wenn es in einzelnen Fällen kleine Dienst- 
leistungen im Haushalt verrichten sollte, nur für den Wirtschaftsbetrieb 
angenommen worden ist. Auch der Wert des Gebrauchs von Pferden für 
persönliche Zwecke des Steuerpflichtigen und seiner Haushaltungsaugehörigen 
darf als Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb dann nicht angerechnel 
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