Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 65 
au das für die Haushaltung oder für persönliche Dienstleistungen — au- 
genommene Personal, 
die baren Beiträge, welche vom Steuerpflichtigen für das von ihm für den 
Wirtschaftsbetrieb angenommene Personal an Kranken-, Unfall= und In- 
validenversicherungskassen gesetzlich oder vertragsmäßig zu zahlen sind, 
die an den Staat zu zahlenden Grund= und Gebändesteuern, 
solche bar bezahlte indirekte Abgaben, welche zu den Unkosten des Wirt- 
schaftsbetriebes, einschließlich der Nebenbetriebe desselben zu rechnen sind, 
indem sie für Wirtschaftsbedürfnisse entrichtet werden bezw. durch den 
Wirtschaftsbetrieb entstanden sind (5 11 I Nr. 8), 
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10. die baren Beiträge für Versicherung des Hausmobiliars des Siener- 
pflichtigen selbst, 
11. die baren Beiträge für Versicherung gegen Unglücksfälle, für welche der 
Stenerpflichtige in seiner Eigenschaft als Hausbesitzer haftel. 
Alle diejenigen abzugsfähigen Ausgaben, welche im Geschäftsjahr nicht bar 
bezahlt, sondern schuldig geblieben sind, sind in demjenigen Jahre in Ausgabe 
zu stellen, in welchem ihre latsächliche Berichtigung erfolgl. 
Art. 25. 
A. Beim Landwirtschaftsbetriebe auf gepachtetem Grundbesitz — mag der= u 
selbe für sich allein bestehen oder zugleich bezw. im Zusammenhang mit solchem 
auf eigenen Grundstücken stattfinden — ist der Reinertrag nach den Grundsätzen 
des Art. 24 zu ermitteln, jedoch mit folgender Maßgabe: 
1. der Noheinnahme ist der Mietwert der etwa mit gepachteten Wohnung 
noch besonders zuzurechnen, 
2. den in Abzug zu bringenden Betriebskosten treten hinzu: 
a) der bedungene jährliche Pachtzins, 
b) der Geldwert der neben dem Pachtzins vom Pächter übernommenen 
Natnrallieferungen und sonstigen Leistungen (soweit solche jedoch in 
Erzengnissen der Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, 
seiner Augehörigen oder des Wirtschaftspersonals und der Wirtschafts- 
hespanne bestehen, ist der Abzug unzulässig), 
#. von den an sich abzugsfähigen Ausgaben dürfen unter den Betriebsaus-
	        
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