Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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gaben des Pächters diejenigen nicht nochmals verrechnet werden, welche 
der Verpächter vertragsmäßig zu bestreiten hat. 
B. Als Einkommen des Verpächters gilt 
1. der vom Pächter bar entrichtete jährliche Pachtzius, 
2. der Geldwert der dem Pächter zum Vorteil des Verpächters jährlich 
obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen, 
3. der Geldwert der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen. 
Von diesem Einkommen sind in Abzug zu bringen: 
die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen Lasten, soweit dieselben nach 
Art. 24 überhaupt in Ausgabe gestellt werden dürfen. 
Art. 26. 
Die einzelnen Teile (sogenannte Nebenbetriebe) des Landwirtschaftsbetriebes 
werden so lange mit dem letzteren als ein Ganzes behandelt und in ihren Einnahmen 
und Ausgaben zusammengefaßt (Art. 24 Nr. 1), als sie nicht einen besonderen 
selbständigen, mit ihren Einnahmen und Ausgaben in sich abgeschlossenen 
Betrieb mit gesonderler Geschäfts= und Buchführung darstellen, welcher mit dem 
Landwirtschaftsbetrieb in keinem unmittelbaren Zusammenhange steht. In Fällen 
solcher Art ist das Einkommen aus dem besonderen Betriebe nach den für das 
Einkommen aus Handel und Gewerbe (§ 21) maßgebenden Grundsätzen zu ermitteln. 
Als solche Nebenbetriebe gelten: 
1. der Lohnfuhrbetrieb, dafern derselbe und die dazu verwendeten Mittel von 
dem Betriebe der Laudwirtschaft vollständig gesondert sind, 
2. Mühlen, Ziegeleien, Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer= und Kalk- 
brüche, Torfstiche und andere landwirtschaftliche Nebenbetriebe, bei welchen 
die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden. 
Stehen dagegen diese Betriebe im Zusammenhang mit der land- 
wirtschaftlichen Benubung eines Grundstücks, so sind für die aus dem einen 
Wirtschaftszweig in den anderen übernommenen Rohstofse und Erzeugnisse 
weder bei dem ersteren Abgabepreise in Einnahme noch bei dem leßzteren 
Anschaffungspreise in Ausgabe zu stellen. 
. Fischerei; wird dieselbe jedoch nur gelegentlich oder mit den in der Land- 
wirtschaft tätigen Arbeitskräften betrieben, so erscheint sie nur als Neben- 
zweig der Landwirtschaft und nicht als selbständiger Betrieb, 
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