1903 67
Viehhandel; derselbe bildet nur dann einen selbständigen Betrieb, wenn er
ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft und auWerhalb des
landwirtschaftlichen Betriebes in ständiger Wiederholung und nicht etwa
nur gelegentlich betrieben wird, indem der Landwirt mit der Absicht der
Gewinnerzielung Vieh zum Zwecke der sofortigen oder alsbaldigen Weiter-
veräußerung ankauft,
die Bienenwirtschaft des Landwirts; auf dieselbe sinden die Grundsätze
unter 3 Anwendung.
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Art. 27.
Lediglich einen Teil des landwirtschaftlichen Einkommens bildet der Er-
trag der Holzungen.
Bei der Berechnung dieses Einkommens sind
1. in Einnahme zu stellen:
a) der im Wirtschaftsjahre erzielte bare Erlös
aa) für die in demselben aus dem regelmäßigen, wenn auch infolge
früherer Aufsparungen verstärkten Abtriebe gewonnenen Erträge,
bb) aus dem Ertrage der Zwischen= und Nebennutzungen,
cc) aus dem Ertrage der zufälligen Nutzungen infolge Windbruchs,
Schneebruchs u. dergl.,
b) der Geldwert des innerhalb des Wirtschaftsjahres im eigenen Haushalte
verbrauchten Holzes;
. in Ausgabe:
die im Wirtschaftsjahr bar veransgabten Anfwendungen für Aufsicht
und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken der Hölzer, sowie für
Unterhaltung der Baulichkeiten.
Kosten für Anfforstungen dürfen nur soweit in Abzug gebracht werden, als
es sich um die Erhaltung des Forstbestandes handelt, nicht aber soweit Neu-
besorstungen unbewaldeter Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder
früher zwar bewaldet gewesener, inzwischen aber landwirtschaftlich oder überhaupt
nicht benubter Flächen oder Aufforstungen vom Vorbesitzer abgetriebener und ohne
den Holzbestand von dem Steuerpflichtigen erworbener Waldflächen in Frage stehen.
Gleichfalls gehören zum Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb die Jagd-
pachtgelder sowie der Ertrag der Jagd auf eigenen oder gepachteten Grund-
stücken.
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