Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 67 
Viehhandel; derselbe bildet nur dann einen selbständigen Betrieb, wenn er 
ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft und auWerhalb des 
landwirtschaftlichen Betriebes in ständiger Wiederholung und nicht etwa 
nur gelegentlich betrieben wird, indem der Landwirt mit der Absicht der 
Gewinnerzielung Vieh zum Zwecke der sofortigen oder alsbaldigen Weiter- 
veräußerung ankauft, 
die Bienenwirtschaft des Landwirts; auf dieselbe sinden die Grundsätze 
unter 3 Anwendung. 
+ 
#2 
Art. 27. 
Lediglich einen Teil des landwirtschaftlichen Einkommens bildet der Er- 
trag der Holzungen. 
Bei der Berechnung dieses Einkommens sind 
1. in Einnahme zu stellen: 
a) der im Wirtschaftsjahre erzielte bare Erlös 
aa) für die in demselben aus dem regelmäßigen, wenn auch infolge 
früherer Aufsparungen verstärkten Abtriebe gewonnenen Erträge, 
bb) aus dem Ertrage der Zwischen= und Nebennutzungen, 
cc) aus dem Ertrage der zufälligen Nutzungen infolge Windbruchs, 
Schneebruchs u. dergl., 
b) der Geldwert des innerhalb des Wirtschaftsjahres im eigenen Haushalte 
verbrauchten Holzes; 
. in Ausgabe: 
die im Wirtschaftsjahr bar veransgabten Anfwendungen für Aufsicht 
und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken der Hölzer, sowie für 
Unterhaltung der Baulichkeiten. 
Kosten für Anfforstungen dürfen nur soweit in Abzug gebracht werden, als 
es sich um die Erhaltung des Forstbestandes handelt, nicht aber soweit Neu- 
besorstungen unbewaldeter Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder 
früher zwar bewaldet gewesener, inzwischen aber landwirtschaftlich oder überhaupt 
nicht benubter Flächen oder Aufforstungen vom Vorbesitzer abgetriebener und ohne 
den Holzbestand von dem Steuerpflichtigen erworbener Waldflächen in Frage stehen. 
Gleichfalls gehören zum Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb die Jagd- 
pachtgelder sowie der Ertrag der Jagd auf eigenen oder gepachteten Grund- 
stücken. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.