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Art. 30.
Bei der Schähung des landwirtschaftlichen Einkommens ist der Art zu ver-
fahren, daß das gesamte Einkommen einschließlich desjenigen der nicht von der
Wirtschaft gänzlich losgelösten Nebenbetriebe in einer Summe zusammen=
gefaßt wird.
Die Schätung darf sich nicht allein auf äußere Merkmale (Größenverhält
nisse, Grund= und Gebändesteuer), sondern muß sich hauptsächlich auf die Kultur-
arten und Klassen der Bodengüte, die besondere Art der Wirtschaflsführung, die
Lage der Besitzung hinsichtlich der Bewirtschaftung und der Absatzmöglichkeit, die
Befähigung des Steuerpflichtigen, die Arbeitskraft desselben und seiner unbesteuerten
in der Landwirtschaft mit tätigen Angehörigen stützen.
Art. 31.
Die Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens aus Handel und Gewerbe
erfolgt nach dreijährigem Durchschnitt (6 14 Nr. 4).
Für Handmerker, Kleinkaufleute und alle sonstigen Gewerbetreibende, welche
nach 88 1, 2 und 38 ff. des Handelogesetbuchs zur Führung von Büchern nach
handelsrechtlichen Grundsätzen nicht verpflichtet sind, erfolgt die Berechuung des
Einkommens aus Handel und Gewerbe durch Gegenüberstellung der jährlichen Be-
triebs-Einnahmen und Ausgaben.
In Einnahme sind im Geschäftsjahr zu stellen:
I. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen bar eingenommenen Pro-
visionen, Zinsen und sonstige Gegenleistungen,
2. der im Geschäftsjahre vereinnahmte bare Erlös für alle verkauften Er-
zeugnisse und Waren,
der Geldwert der zum Gebrauche oder Verbrauche, zum Unterhalt oder
zum Vergnügen des Steuerpflichtigen, seiner Haushaltungoangehörigen und
der für den Haushalt gehaltenen Dienstboten aus dem Betriebe entnommenen
Erzeugnisse und Waren:; sind Angestellte und Bedienstete der Haushaltung
für letztere, teils für den Betrieb tätig, so ist für dieselben hier nur ein
verhältnismäßiger Teil dieses Geldwertes einzustellen.
In Ausgabe sind zu stelleu:
1. die im Geschäftsjahr bar bezahlten Kosten der Reparatur der dem Betriebe
dienenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen,
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