Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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1. in der baren Besoldung samt Zulagen einschließlich der örtlichen, 
persönlichen und der Teuerungszulagen, in Vergütungen für dienstliche Neben- 
ämter oder Nebenbeschäftigungen einschließlich solcher für außerordentliche 
dienstliche Leistungen, dafern dieselben zeitweilig wiederkehren (z. B. auch 
für sogenannte Uberstunden u. s. w.), in laufenden Remunerationen, in 
Gebühren, Accidenzien sowie in jährlich wiederkehrenden Gratisika- 
tionen u. s. w. 
Zur Anrechnung gelangt überhaupt die gesamte, dem Steuerpflichtigen 
für dessen dienstliche Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zuge- 
sicherte oder tatsächlich gewährte Gegenleistung ohne Unterschied, unter 
welcher Bezeichnung sie erfolgt. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Bezüge im vorans auf 
bestimmie oder unbestimmte Zeit oder in regelmäßiger Wiederkehr be- 
willigt zu werden pflegen, ob sie pensionsfähig sind oder nicht, ob der Be- 
zugsberechtigte fest augestellt oder auf Widerruf angenommen ist. 
Es gehören daher auch zum stenerpflichtigen Einkommen die Dienst- 
bezüge (einschlie-lich der sixierten Tagegelder) der im Vorbereitungsdieuste 
stehenden Personen, der Hülfsbeamten, Dienstanwärter u. s. w., sowie die 
Nemnnerationen der vorübergehend von anderen Staaten in den hielän- 
dischen Staatsdienst übernommenen Hülfskräfte. 
in dem Geldwert der neben der Besoldung gewährten etwaigen Natural- 
bezüge. 
Als Geldwerl der freien Dienstwohnung samt Zubehör und etwaigen 
Dienstländereien ist der ortsübliche Miet= bezw. Pachtwert in Ausat 
zu bringen ohne Unterschied, ob die Wohnung u. s. w. vom Berechtigten 
selbst bewohnt bezw. bewirtschaftet wird oder nicht. 
Ist aber der Geldwert der Naturalbezüge bereits amtlich veranschlagt, 
so kommt der verauschlagte Betrag in Anrechunng. 
Der Wohnungsgeldzuschuß (Servis) der Militärpersonen und Reichs- 
beamten ist neben der Besoldung in voller Höhe in Ansaßz zu bringen und 
zwar auch dann, wenn die Dienstwohnung tatsächlich benutzt wird, im letz- 
teren Falle ohne Unterschied, ob die Wohnung mehr oder weniger wert ist, 
als der Wohnungsgeldzuschuß beträgt. 
Gleichwie die vorbezeichneten Wohnungögeldzuschüsse sind auch die 
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