Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Wohnungsgelder oder Mietzuschüsse der Lehrer u. s. w. neben der Besol 
dung voll in Aurechnung zu bringen. 
Art. 35. 
Zum stenerpflichtigen Einkommen der Zivilbeamten gehört nicht: 
1. der Geldwert der Dienstkleidung (Uniform) einschließlich der Montierungs- 
stücke, mag dieselbe neben der Besoldung geliefert oder zu Geld ver- 
anschlagt oder aus der Besoldung von dem Beamten zu beschaffen sein. 
Ist eine beslimmte Summe für die Dienstkleidung nicht ausgeworfen, 
so gilt der von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Betrag als 
Geldwert. 
Nur solche Dienstkleidung kommt hierbei in Betracht, welche der Be- 
amte während des Dienstes zu tragen verpflichtet ist, 
die einem Beamten gewährte Entschädigung für Dienstaufwand (Dienst- 
kostenaversa, Büreaugeldaversa u. s. w.). 
Ist eine Entschädigung nicht ausgeworfen, der Dienstaufwand viel- 
mehr aus der Besoldung mit zu bestreiten, so gilt der von der vorgesetzten 
Behörde zu bestimmende Betrag als Geldwert des Dienstaufwandes, 
einmalige, nicht wiederkehrende Vergütungen und Gratisikationen, serner 
Unterstüßungen, welche in Krankheitsfällen und anderen Notlagen, auch 
wiederholt, gewährt werden, 
.l ausdrücklich als Repräsentationsgelder gewährte Bezüge, 
sixierte und nicht firierte Reisekosten und Diäten für Dienstreisen der Be- 
amten, sowie diätarische Remunerationen derselben für die Dauer ihrer 
Beschäftigung außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes. 
Ein einkommenstenerpflichtiges Einkommen bilden überhaupt nicht 
die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für Erfüllung staatsbürger- 
licher Pflichten gewährten Tagegelder und Reisekosten: hierher gehören 
insbesondere die den Mitgliedern des Landtages und anderer Körperschaften, 
den Mitgliedern der Gebände-, Gewerbe= und Einkommensteuerkommissionen 
zustehenden Bezügr der gedachten Art. 
Art. 36. 
II. Das steuerpflichtige Einkommen der in privaten Dienstverhältnissen stehen- 
den Persouen, der Haudlungs= und Gewerbegehülfen, der Fabrikarbeiter, Hand- 
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