Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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arbeiter und Dienstboten aus gewinnbringender Beschäftigung besteht aus der baren 
Besoldung samt Nebeneinnahmen und Provisionen, dem baren Lohn und sonstigem 
Arbeilsverdienst, den herkömmlichen sowie den geschäfts= oder ortslüblichen bezw. 
vertragsmäßigen Geschenken und Gewinnanteilen, Gratifikationen sowie in etwaigen 
Naturalbezügen an freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, freier Beköstigung, 
Nutzungen von Feld u. s. w. 
Das steuerpflichtige Einkommen der oben bezeichneten Personen an Gehalt 
und Lohn ist nach Tages-, Wochen-, Monats= u. s. w. Säßen auf das Jahr (Ver- 
anlagungsjahr) zu berechnen. 
Bei hieländischen Saisonarbeitern ist das Einkommen aus gewinnbringender 
Beschäftigung ausnahmsweise nicht auf das ganze Jahr, sondern nur auf die nach 
den besonderen Verhältnissen des Jahres zu berechnende Arbeitsperiode bezw. Dauer 
der Saison auszuschlagen, jedoch unter Hinzurechunng des etwa anßerhalb der vor- 
bezeichneten Perioden vereinnahmten Verdienstes. 
Bei gewöhnlichen Handarbeitern mit öfterem Wechsel des Arbeitgebers sowie 
bei solchen Gewerbegehülfen und Arbeitern, welche in einer Lohnliste nicht ver- 
zeichnet stehen und deren Jahresarbeitsverdienst auch sonst mit Sicherheit nicht zu 
ermitteln ist, ist das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung, unter Be- 
rücksichtigung der örtlichen bezw. geschäftlichen Arbeits= und Lohnverhältnisse sowie 
der Verschiedenheit derselben in den einzelnen Jahreszeiten, zu schäßzen. 
Zur Ermittelung des Verdienstes gewerblicher Arbeiter, welche lediglich auf 
Akkord= bezw. Stücklohn arbeiten, ist nicht die dreijährige Durchschnittsberechnung 
(&14 Nr. 2) zu Grunde zu legen, sondern das auf Grund der Lohnliste oder 
nötigenfalls auf sonstigem Wege ermittelte, aufs Veraulagungsjahr zu berech- 
neude Einkommen aus diesem Verdienste. Die Berechuung aufs Jahr erfolgt 
unter Zugrundelegung der bisherigen, in der Lohnliste angegebenen bezw. zur Zeit 
der Steuerfestsetzung bekannten Dauer der Arbeit im Veranlagungsjahr. 
Das Einkommen aus Nebeneinnahmen, Gratifikationen, Geschenken, Gewinn= 
anteilen u. s. w. ist nach dem tatsächlichen Bezuge in dem der Veranlagung voran- 
gegangenen Jahre in Berechnung zu ziehen. 
Bei Berechuung des Jahresverdienstes der Fabrikarbeiter, Handwerksgehülfen 
und Handarbeiter — mit Ausnahme der sogenannten Saisonarbeiter — ist, wenn 
die Auslohnung in geringeren, als monatlichen Zwischenräumen erfolgt, das Jahr 
nur mit 50 Wochen in Ansatz zu bringen. 5n
	        
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