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Zum stenerpslichtigen Einkommen gehört auch der durch Überstunden erworbene
Arbeitsverdienst.
Ist zur Zeit der Veranlagung bekannt, daß im Veranlagungsjahr die Arbeit
zeitweise geruht hat bezw. noch ruht, so ist ein der tatsächlichen Einbuße an Arbeits-
verdienst tunlichst entsprechendes niedrigeres Gesamteinkommen aus dieser Einkommens-
quelle in Ansatz zu bringen.
Dem in dem Hauptbetriebe des Gehülsen oder Arbeiters verdienten Lohn ist
der während des Zeitraums, in welchem dieser Betrieb geruht hat, anderweit
erworbene Arbeitsverdienst hinzuzurechnen.
Zuzurechnen ist im übrigen der Arbeitsverdienst und das sonstige Einkommen
der zur Haushaltung des Gehülfen oder Arbeiters gehörigen, nicht bereits selbst-
ständig veranlagten Haushaltungsangehörigen (§ 8).
Arbeiter, deren Wohnort der Art entfernt von dem Orte der Arbeitsstelle
liegt, daß sie zur Erreichung derselben sich der Eisenbahn oder des Fahrrads be-
dienen müssen, können die Kosten der Benutzung der Eisenbahn bezw. der Unter-
haltung des Fahrrades, soweit solche nachweislich ausschließlich für den obigen Zweck
erwachsen sind, in Abzug bringen.
ind Arbeiter infolge einer derartigen Entfernung nachweislich darauf ange-
wiesen, am Ort der Arbeitsstelle besondere Aufwendungen für Kost und Wohnung
zu machen, so ist ihnen ein entsprechender Teil dieser Aufwendungen, diejenigen
für Wohnung aber zum vollen Betrage, gleichfalls von der Noheinnahme zu kürzen.
Haudelt es sich um unverheiratete Personen, so findet ein Abzug für Kost
überhaupt nicht statt.
Art. 37.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Die Spesen, welche ein Geschäftsreisender außer seinem Gehalte für die Zeit
seiner Reisen zur Bestreitung des Unterhaltes während der Reise in Gestalt einer
festen Reiseentschäbigung erhält, ingleichen die von einem Provisionsreisenden
in Abzug gebrachten Reisekosten, siellen soweit ein stenerpflichtiges Einkommen dar,
als ein Uberschuß dadurch verbleibt, daß durch die Abwesenheit des Reisenden
vom Hause Ersparnisse eintreten. Ein solcher überschuß ist jedenfalls bei Reisenden
mit Familienhaushalt entsprechend niedriger zu bemessen, als bei solchen, deren
Auswendungen für den Haushalt während der Reise in der Hauptsache fortdauern.