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Steuerpflichtig als Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung
sind insbesondere auch:
a) die dem Angestellten eines Bankinstituts neben den Gehaltsbezügen ver-
tragsmäßig alljährlich auf ein besonderes Konto gutgeschriebenen
Beträge und zwar nebst den alljährlich davon gutgeschriebenen Zinsen,
wenn auch dieses Guthaben während der Dauer des Dienstvertrages nicht
abgehoben werden darf,
b) das Gehalt eines bei einer einfachen Kommanditgesellschaft als Handlungs-
gehülfe oder Prokurist angestellten Kommanditisten der Gesellschaft,
D) die Entschädigung, welche das Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung als Geschäftsführer empfängt (Art. 19#½,
) die Gewinnprovisionen der Lotterie-Kollekteure,
T) die Trinkgelder, auf welche Kellner, Pförtner (Portiers) u. s. w. nach den
tatsächlich bestehenden Verhältnissen als beständige Einkommenquelle neben
dem verabredeten Lohn oder statt desselben angewiesen sind: maßgebend
ist hierbei, daß sie dem Dienstherrn gegenüber ein Recht auf solche Be-
züge haben, während es nicht darauf ankommt, daß es ihnen an einem
Forderungsrechte gegenüber den leistenden dritten Personen fehlt,
() der sogenannte Freitrunk der Braugehülfen, d. h. die Befugnis, aus den
Vorräten der Brauerei täglich eine gewisse Menge frei zu trinken, sowie
serner der Geldwert des sogenannten Haustrunkes der genaunten Steuer-
flichtigen.
Art. 38.
III. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung im engeren
Sinne umfaßt endlich den Gewinn aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Gelehrter,
Künstler, Privatlehrer, Erzieher, als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, als Ausfsichtsrat
bei Aktiengesellschaften, als Architekt, Ingenieur sowie ans jeder vorstehend nicht
besonders genannten persönlichen Tätigkeit, welche nicht als selbständiger Betrieb
der Landwirtschaft, des Handels oder des Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe
als Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden.
Das Einkommen der vorbezeichneten Personen ist nach dreijährigem Durch-
schuitt zu berechnen. Hierbei sind überall die in den einzelnen maßgebenden Jahren
tatsächlich bar vereinnahmten Beträge — nicht auch die kreditierten — in An-