Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 7) 
Steuerpflichtig als Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung 
sind insbesondere auch: 
a) die dem Angestellten eines Bankinstituts neben den Gehaltsbezügen ver- 
tragsmäßig alljährlich auf ein besonderes Konto gutgeschriebenen 
Beträge und zwar nebst den alljährlich davon gutgeschriebenen Zinsen, 
wenn auch dieses Guthaben während der Dauer des Dienstvertrages nicht 
abgehoben werden darf, 
b) das Gehalt eines bei einer einfachen Kommanditgesellschaft als Handlungs- 
gehülfe oder Prokurist angestellten Kommanditisten der Gesellschaft, 
D) die Entschädigung, welche das Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung als Geschäftsführer empfängt (Art. 19#½, 
) die Gewinnprovisionen der Lotterie-Kollekteure, 
T) die Trinkgelder, auf welche Kellner, Pförtner (Portiers) u. s. w. nach den 
tatsächlich bestehenden Verhältnissen als beständige Einkommenquelle neben 
dem verabredeten Lohn oder statt desselben angewiesen sind: maßgebend 
ist hierbei, daß sie dem Dienstherrn gegenüber ein Recht auf solche Be- 
züge haben, während es nicht darauf ankommt, daß es ihnen an einem 
Forderungsrechte gegenüber den leistenden dritten Personen fehlt, 
() der sogenannte Freitrunk der Braugehülfen, d. h. die Befugnis, aus den 
Vorräten der Brauerei täglich eine gewisse Menge frei zu trinken, sowie 
serner der Geldwert des sogenannten Haustrunkes der genaunten Steuer- 
flichtigen. 
Art. 38. 
III. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung im engeren 
Sinne umfaßt endlich den Gewinn aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Gelehrter, 
Künstler, Privatlehrer, Erzieher, als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, als Ausfsichtsrat 
bei Aktiengesellschaften, als Architekt, Ingenieur sowie ans jeder vorstehend nicht 
besonders genannten persönlichen Tätigkeit, welche nicht als selbständiger Betrieb 
der Landwirtschaft, des Handels oder des Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe 
als Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden. 
Das Einkommen der vorbezeichneten Personen ist nach dreijährigem Durch- 
schuitt zu berechnen. Hierbei sind überall die in den einzelnen maßgebenden Jahren 
tatsächlich bar vereinnahmten Beträge — nicht auch die kreditierten — in An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.