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rechnung zu bringen und die Verechnung des Reineinkommens eines jeden Jahres
lediglich durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu bewirken.
Artt. 39.
IV. Von den Einnahmen der unter I, II, III bezeichneten Steuerpflichtigen
können — abgesehen von den § 11 I Nr. 1 bis 4 ausgeführten, erst nach Er-
miktelung des Reineinkommens der sämtlichen in § 9 verzeichneten Einkommens-
quellen des Steuerpflichtigen zu kürzeuden Ausgaben — insbesondere auch ab-
gezogen werden:
I. die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Prämien für Feuerversicherung des
Hausmobiliars, ferner jede sonstige, mit der gewinnbringenden Be-
schäftigung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Sachversicherung
mit Ausnahme der Einbruchsversicherung, insbesondere also: Prämien für
Versicherung der für die Ausübung des Berufs oder des Geschäfts er-
forderlichen Inventarienstücke, Geräte und Mobiliargegenstände gegen Feuer-
und sonstige Schäden (z. B. auch die Kosten der Viehversicherung für die
Pferde der Arzte, Tierärzte u. s. w.),
die laufenden Geschäfts unkosten, insbesondere die Kosten der Miete (bezw.
der Mietwert), der Heizung, Belenchtung und Reinigung der Geschäfts-
räume, die Gehälter und Löhne, die Versicherungsbeiträge (Kranken-, Un-
fall- und Juvalidenversicherung) für das Geschäftspersonal; bei Ärzten
außerdem die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Sprech-
und Wartezimmer, des Fuhrwerks und sonstiger Transportmittel, der In-
standhaltung und Ergänzung der ärztlichen Instrumente,
3. notwendige, das Geschäft unmittelbar betreffende Reisekosten, Porlo= und
Frachtkosten sowie sonstige Geschäftsspesen.
Nichtabziehbar sind:
die Kosten der ersten Einrichtung der Geschäftsränme sowie die Kosten der
ersten Anschaffung und der wesentlichen Vermehrung der für die Aus-
übung der Berufstätigkeit erforderlichen Inventarienstücke, Geräte und
Instrumente, Geschirre, Pferde und sonstigen Transportmittel,
die Kosten der Bibliothek einschließlich derjenigen für Fachzeitschriften.
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