Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 J 
Art. 40. 
Werden gewisse Geschäftsräume der unter III (Art. 38) bezeichneten steuer- 
pflichtigen Personen (z. B. Sprech= und Wartezimmer der Arzte) zugleich zu Wohn- 
oder sonstigen persönlichen Zwecken benußt, so ist nach dem Grade dieser ander- 
weiten Benußung nur ein entsprechender Betrag des in Abzug gebrachten Miet- 
zinses bezw. Mielwertes zuzulassen. 
Art. 41. 
V. Zu den Pensionen und Wartegeldern der öffentlichen und der Privat- 
Beamten und ihrer Hinterbliebenen gehören nur fortlaufende, regelmäßig wieder-= 
kehrende Hebungen. 
VI. Zu den „sonstigen Rechten auf periodische Hebungen“ (fortlaufende, regel- 
mäßig wiederkehrende Einnahmen) gehören alle Einnahmen dieser Art, welche nicht 
als Jahresrenten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind. Daher gehören 
hierher: 
a) Alimentenbezüge für uneheliche Kinder, 
5) Haftpflichtrenken auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, 
P) Altenteilsberechtigungen: dieselben bilden ein einheitliches Ganze und sind 
in ihrer Gesamtheit als eine feststehende Einnahme anzusehen, 
4) Erziehungsbeihülfen, welche der Mutter für ein in ihrem Haushalt befind- 
liches Kind gewährt werden, 
e) Leibrenten (das Recht auf den Bezug einer lebenslänglichen Rentes, 
) die Alimente, welche jemand nach geschiedener Ehe seiner früheren Che- 
frau auf Grund Vertrags oder gerichtlichen Urteils zu leisten hat, 
) die durch Vertrag zugesicherten laufenden Unterstützungen, welche jemand, 
ohne zu den gesetzlich zu alimentierenden Verwandten zu gehören, alljähr= 
lich wiederkehrend von Verwandten oder dritten Personen empfängt und 
zwar auch dann, wenn, ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Unter- 
stützten, mehrere andere Personen unter einander in rechtsverbindlicher 
Weise zu der Unterstützung sich verpflichtet haben, z. B. 
Zulagen, welche Berufsoffiziere, Fähnriche, Offizieraspiranten auf Grund 
einer bei ihrem Eintritt in das Militär der Militärbehörde gegenüber 
übernommenen Verpflichtung vom Vater oder einem Dritten erhallen. 
Diese Zulagen sind auch daun vom Empfänger zu besteuern, wenn sie erst
	        
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