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später bewilligt oder wenn sie erhöht sind, sowie wenn die Verpflichtung
zur Gewährung derselben auch nur mündlich übernommen worden ist.
Nicht zu den periodischen Hebungen gehören dagegen die vom Vater zur
Unterhaltung eines unbesoldeten Assessoro, Referendars, Posteleven, Einjährig-
Freiwilligen, oder sonst in der Vorbereitung zu einem Beruf befindlichen Familien=
mitgliede gegebenen Zuschüsse.
Art. 42.
Ein jeder Gemeindevorstand (Vertreter eines Gutsbezirko) erhält all-
jährlich rechtzeitig durch den Veranlagungskommissar folgende Formulare
zu Veranlagungszwecken zugestellt:
I. ein einheitlich gefaßtes Formular der nach § 23 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
alljährlich ortsüblich zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung,
die erforderliche Anzahl von Formularen der
a) Hausliste (6 23a),
b) Einwohnerliste (ebendas. v,
D) Lohuliste (ebendas. 7),
) des Kapital= und Schuldenverzeichnisses (5 26),
) der Stenererklärung für physische Personen (6 2 Nr. 1—3 und § 3
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Abs. 11,
4) der Steuererklärung für Aktiengesellschaften (§ 2 Nr. 4 1 und § 3
Abs. 2),
3) der Steuererklärung für rechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie für
nicht hieländische Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 Nr. 44 und
& 3 Abf. 2),
h) der Einkommensnachweisung für physische Personen (§ 2 Nr. 1.—3),
i) der Einkommensnachweisung für Aktiengesellschaften u. s. w., sowie für
rechtsfähige Vereine und Stiftungen C 2 Nr. 4),
k) der Einkommensnachweisung für den hieländischen Forensalbesih und
zwar sowohl der im Fürstentum der unbeschränkten Stenerpflicht
unterworfenen Steuerpflichtigen (6 2 Nr. 1—4) als der aus-
wärtigen physischen und juristischen Personen (§6 3 Abs. 1 und 2).
Die Formulare der Listen unter Nr. 22, . (Hauslisten, Einwohner-
listen, Lohnlisten) sind durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Vertreters des