Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 83 
Gutsbezirks) den zur Ausfüllung derselben Verpflichteten ins Haus zu 
tragen. 
Die Formulare der Kapital= und Schuldenverzeichnisse sowie diejenigen der 
Stenererklärungen (2 d,e, l, 8) sind nicht auszutragen, sondern werden unent- 
geltlich und je in doppelten Exemplaren bei den Gemeindevorständen sowie bei 
dem Veranlagungskommissar zur üblichen Geschäftszeit auf Verlangen ver- 
abfolgt. 
Eine Zusendung dieser Formulare seitens der genannten Beamten hat nur 
auf besonderes Ansuchen und alsdann portopflichtig zu erfolgen. 
Sämtliche oben unter a bis k aufgeführten Formulare werden immer nur 
für den Bedarf eines Veranlagungsjahres angeschafft und ausgegeben. 
Form und Vordruck derselben werden vom Ministerium vorgeschrieben und 
unterliegen bei eintretendem Bedürfuisse auch der Abänderung durch diese Behörde. 
Art. 43. 
Die vorschriftomäßige Ausfüllung der im Art. 42 aufgeführten Formnlare hat 
nach Inhalt des auf letzteren ersichtlichen Vordrucks zu erfolgen. 
Im übrigen ist hierzu hinsichtlich der Lohnlisten noch folgendes zu 
bemerken: 
a) Die Lohnlisten sollen bis auf weiteres nur denjenigen im Gemeinde- 
bezirke (Gutsbezirke) wohnenden Geschäftsinhabern und sonstigen Arbeit- 
gebern zugestellt werden, welche mehr als einen Gewerbegehülfen 
(Angestellten, Gesellen, Arbeiter) beschäftigen. 
Un sich zu versichern, wieviel Formulare von Lohnlisten den Geschäfts- 
oder Betriebsinhabern u. s. w. zuzusenden sind, haben die Gemeindevor- 
stände (Vertreter der Gutsbezirke) alljährig rechtzeitig vorher bei denselben 
bezw. bei deren Vertretern die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, 
6)) Die Berechtigung zur Aufforderung der Geschäftsinhaber, sonstigen Arbeil- 
geber u. s. w. (§ 23 f. Abs. 2) wegen Auskunftserteilung in Einzel- 
fällen sowie die Fristbestimmung in solchen Fällen soll auch den Ge- 
meindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) der Wohngemeinden der 
Angestellten, Gewerbegehülfen und Arbeiter sowie den Vorsitzenden 
aller Kommissionen numittelbar zustehen (vergl. 5 23 Abs. 4).
	        
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