Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Ju & 2. 
Au N 6. 
* 1903 
Art. 44. 
Unter dem im Absatz 1 des § 25 des Gesetzes enthaltenen Ausdruck „betreffenden 
Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks)“ sind die Gemeindevorstände u. s. w. 
derjenigen Gemeinden (Gutsbezirke) zu verstehen, in welchen die betreffenden 
Bezugsberechtigten wohnen oder ihren wesentlichen Aufenthalt haben. 
In die Verzeichnisse der Besoldungen u. s. w. sind nicht bloß die Bezüge der 
eigenen Beamten der a. a. O. genaunten Behörden, sondern alle Bezüge aufzu- 
nehmen, welche 
#) aus Kassen der hiesigen Reichsbehörden, des hiesigen Staates und der hie- 
ländischen Gemeinden bezw. aus Stistungs= oder sonstigen öffentlich-recht- 
lichen Fonds an die nach § 2 Nr. 1 bis 3 der allgemeinen Steuer= 
pflicht im Fürstentum unterworfenen aktiven, zur Disposition gestellten 
oder pensionierten Militärpersonen, Zivilbeamten u. s. w. einschließlich der 
Geistlichen und Lehrer sowie der Hinterbliebenen aller dieser Genannten, 
aus hieländischen Staatskassen als Besoldungen, Pensionen und Warte- 
gelder an die vorstehend unter ü Bezeichneten, nach S§ 3Zu nur als Forensen 
im Fürstentum steuerpflichtigen Personen 
zur Auszahlung gelangen. 
Insoweit die Mitteilung der genanuten Bezüge hieländischen Staatsbehörden 
obliegt, sind die betreffenden Verzeichnisse von den Staatskassen und den sonst noch 
im Verfügungswege hierzu angewiesenen Stellen den betreffenden Gemeindevorständen 
(Vertretern der Gutsbezirke) und nur, soweit dies besonders angeordnet ist, dem 
Veranlagungskommissar unmittelbar zuzustellen. 
S 
Art. 45. 
Der Veranlagungskommissar hat die nach § 28 des Gesetzes alljährlich im 
Monat Juli zu erlassende Bekanntmachung je einmal im 
ersten, zweiten und letzten Drittel des Monats Juli 
zu veröffentlichen. 
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben die im Art. 42 
unter 1 bezeichnete össfentliche Velanntmachung alljährlich spätestens am 
20. Juli 
1— 
zu erlassen.
	        
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